Zu weit gegangen… und dann befangen?

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Richter oder Sachverständige wegen Befangenheit ablehnen: welche rechtlichen Grundlagen gelten hierzu eigentlich? Gut zu wissen, denn selten sind Befangenheitsanträge im Justizalltag nicht. Daher lohnt auch ein Blick auf die jüngere Rechtsprechung, inwieweit Gerichte die Sorge einer Befangenheit als begründet ansehen. In der ReNoSmart-Bibliothek finden Sie übrigens weitere Informationen und Mustervorlagen zum Thema. Füttern Sie die Suchmaske dort mit dem Stichwort „Befangenheit“, erhalten Sie aktuell mächtige 178 Treffer in 43 Publikationen.

Befangen oder nicht? Ein möglicher Eindruck genügt

Was sagt der BGH dazu, wann die Sorge berechtigt ist, dass ein Richter ein Verfahren nicht mehr geboten neutral führt? Notwendig ist ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. So steht es auch klar im Gesetz (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein Prozessbeteiligter muss bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass haben daran zu zweifeln, dass der Richter unvoreingenommen und unparteiisch ist. Es kommt also nicht darauf an, ob der Richter dies tatsächlich auch ist, es genügt vielmehr der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH, Beschl. v. 11.09.2018, Az. IX ZB 49/18; vgl. auch Beschl. v 20.11.2017, Az. IX ZR 80/15).

Hinweis

Muster speziell für einen Befangenheitsantrag sowohl betreffend Richter als auch Sachverständige finden Sie in den AnwaltFormularen, als auch in den Basisformularen für die Anwaltskanzlei. Beide Bände sind auch komplett in der ReNoSmart-Bibliothek abrufbar. Haben Sie gewusst, dass ein Befangenheitsantrag auch während der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann?

Beim Wort genommen – was der Richter so sagt

Bestreitet eine Partei die klägerseitig behaupteten Dauerfolgen aus einem Unfall, und wertet der Richter dieses Bestreiten als „bestenfalls ungehörig“, kann das durchaus ein zulässiger Grund sein, ihn abzulehnen. Derart hatte der Richter in seinem Beschluss formuliert, was nach Ansicht des OLG Frankfurt die Besorgnis hervorrufen darf, dass der Richter gegenüber der Partei voreingenommen ist, da er diese in ihrem prozessualen Recht beschränken will, vorgebrachte Behauptungen zu bestreiten (Beschl. v. 27.09.2018, Az. 13 W 7/18). Ein Richter ist zu unvoreingenommener und neutraler Amtsführung verpflichtet, dies schließt eine strenge Sachlichkeit und eine Distanz zu den Parteien ein. Das Wort „ungehörig“ stehe jedoch nach allgemeinem Sprachgebrauch als Synonym für rücksichtslos, taktlos oder unangebracht, führte das OLG aus. Selbst wenn sie nicht so gemeint sein sollte, verstoße die Formulierung gegen das Sachlichkeitsgebot.

Zu Recht besorgt, wenn es um Grundrechte geht

Nicht gleich jeder richterliche Verfahrensfehler rechtfertigt, eine Befangenheit anzunehmen. Anders gestaltet sich die Sache natürlich, wenn erhebliche Verfahrensverstöße gelten, etwa wenn mit grundrechtlich geschützten Positionen leichtfertig umgegangen wird, wie jüngst das OLG Hamm entschied (Beschl. v. 13.11.2018, Az. 4 WF 251/18, rkr.). Vorliegend war der Richter in einer Kindschaftssache abgelehnt worden, da er eine Befragung/Exploration des Kindes durch einen Sachverständigen angeordnet hatte, obwohl das sorgeberechtigte Elternteil dies zuvor ausdrücklich ablehnte. Gründe hierfür nannte das Gericht nicht. Insoweit hätte der Richter sich zumindest im Beschluss mit der Haltung der Kindesmutter sachlich auseinandersetzen müssen und seine Gründe erläutern, die dazu führten, ihren Willen zu übergehen, so das OLG.

Auch wer begutachtet, muss unparteiisch sein

Da wir nun bei den Sachverständigen sind: Auch diese können abgelehnt werden, und zwar aus denselben Gründen wie bei einer Richterablehnung (§ 406 Abs. 1 ZPO, § 74 Abs. 1 StPO).

Hinsichtlich möglicher Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen ist zudem maßgeblich auf die Beweisfragen, zu deren Beantwortung er beauftragt wird, abzustellen. Dabei sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu werten, eine Gesamtwürdigung also (OLG München, Beschl. v. 30.08.2018, Az. 25 W 937/18).

Hinweis

Dass ein Gutachter bezogen auf seinen konkreten Auftrag im Verfahren nicht ausreichend sachkundig ist, rechtfertigt einen Befangenheitsantrag nicht. Warum? Weil eine solche Ablehnung kein Mittel zur Fehlerkontrolle ist. Solche Einwände sind daher im Wege des § 411 Abs. 4 ZPO durch schriftliche Ergänzung des Gutachtens oder durch Befragung des Sachverständigen in mündlicher Verhandlung zu berücksichtigen. Allenfalls wird es dazu führen, dass alternativ weitere Gutachter hinzugezogen werden (vgl. hierzu §§ 404, 408 Abs. 1 S. 2, 412 ZPO)

Wer richtet, darf den Parteien nicht nahestehen

Hierunter fällt auch eine mögliche Nähe in geschäftlicher oder anderer Hinsicht, die eine mangelnde Neutralität anzweifeln lassen können. Beispielsweise, wenn ein Handelsrichter dem Aufsichtsrat einer der Prozessparteien angehört (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2018, Az. 6 W 79/18), oder die Ehefrau des Richters als Sekretärin der Anwaltskanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt und berechtigte Sorge besteht, dass der Bevollmächtigte des Gegners auf die Ehefrau und diese wiederum auf den Richter unzulässig Einfluss nimmt (BGH, Beschl. v. 21.06.2018, Az. I ZB 58/17).

Dieser Beitrag wird zur Verfügung gestellt von: ReNoSmart, die Online-Bibliothek für Kanzlei- und Notariatsmitarbeiter