Zwangsvollstreckungskosten – RA-Gebühren für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften?

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Der Rechtsanwalt kann in der Zwangsvollstreckung i.d.R. die (sehr „magere“) Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 0,3 abrechnen. Der BGH hat Ende September 2018 entschieden, dass der Rechtsanwalt auch für die Einholung von Drittauskünften Gebühren ansetzen kann. Ein Ende der Diskussionen über die Gebühren ist jedoch nicht in Sicht.

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, kombiniert der Gläubiger häufig den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Antrag auf Einholung der Drittauskünfte.

In der Rechtsprechung war es bislang streitig, ob der Gläubiger hier zwei Gebühren -1 x für den Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft und 1 x für die Einholung von Drittauskünften- ansetzen darf.

Nach Enders handelt es sich bei den beiden vorgenannten Maßnahmen um jeweils eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit, so dass für den Rechtsanwalt jeweils eine gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG entsteht, wobei darauf zu achten ist, dass der Streitwert für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft auf 2.000 € gedeckelt ist, der Streitwert für den Antrag auf Einholung der Drittauskünfte jedoch nach der vollen Forderung zu berechnen ist. Allerdings wäre diese weitere Gebühr auf eine nachfolgende Maßnahme anzurechnen.

Nach Schneider/Wolf handelt es sich bei einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft und der Einholung von Drittauskünften um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Die 0,3 Verfahrensgebühr 3309 VV RVG entsteht nur einmal, allerdings nicht nach dem gedeckelten Streitwert von 2.000 €, sondern nach dem vollen Streitwert.

Der BGH hat am 20.09.2018 (I ZB 120/17) wie folgt entschieden:

„a) Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.

b) Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar“.
Der BGH führt zur Begründung aus:
„Die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO ist indes keine durch den Antrag auf Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802c ZPO vorbereitete
Vollstreckungshandlung wie etwa die Ladung des Schuldners, die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und dessen Übersendung an den Gläubiger gemäß § 802f ZPO (zu einzelnen Vollstreckungshandlungen als Elementen einer Vollstreckungsmaßnahme vgl. Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 18 Rn. 11). Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet. Erst danach wird die Einholung der Drittauskunft zulässig. Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 802l ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein (Enders, JurBüro 2015, 617, 618 f.).

c) Nichts Abweichendes folgt auch daraus, dass die Durchführung des Verfahrens auf Vermögensauskunft nach § 802c ZPO Voraussetzung für den Antrag auf Drittauskunft gemäß § 802l ZPO ist. Die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO steht systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO. Dies zeigt auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – I ZB 78/16, DGVZ 2018, 62 Rn. 24).“

Allerdings scheinen die Diskussionen noch nicht beendet. Das LG Düsseldorf hat sich in einer Entscheidung vom 15.03.2019, 25 T 88/19, der Rechtsauffassung des BGH nicht grundsätzlich angeschlossen:

Im vorliegenden Fall hatten die Schuldner im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung vollständig ausgeglichen. Der Gerichtsvollzieher hatte die vom Gläubiger angesetzte Gebühr für die Einholung der Drittauskünfte gestrichen. Im Erinnerungsverfahren entschied zunächst das AG Ratingen, dass die Gebühr für die Drittauskünfte erst entsteht, wenn es zur Einholung der Drittauskünfte auch tatsächlich kommt. Der Auftrag zur Einholung wurde bedingt erteilt (erst nach Abgabe der Vermögenauskunft bzw. Weigerung zur Abgabe können die Drittauskünfte eingeholt werden). Da die Bedingung nicht eingetreten ist, fallen auch die Gebühren für die Einholung nicht an. Das LG Düsseldorf hat diese Auffassung bestätigt.

Dies sieht Vollstreckung effektiv in Heft 03/2019 anders: „Für das Entstehen der Gebühr spielt es keine Rolle, ob der GV die Drittauskünfte tatsächlich einholen muss bzw. tatsächlich einholt. Begleicht der Schuldner die Forderung erst, wenn die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr vorliegen, kann sie nachträglich nicht mehr wegfallen. …. Gem. § 788 ZPO fallen die Kosten der ZV, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Für die Beurteilung der Notwendigkeit verweist die Vorschrift auf § 91 ZPO. Notwendig sind Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruches objektiv für erforderlich halten durfte. ….. Eine angemessene Frist von 2 Wochen ist auch gewahrt. Denn gem. § 802 f ZPO setzt der GV dem Schuldner zur Abnahme der Vermögensauskunft eine Frist zur Begleichung der Forderung von 2 Wochen.“