Beim Wort genommen – Vorsicht bei zu vollstreckenden Zeugnisansprüchen

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Wer häufig in arbeitsrechtlichen Mandaten Zeugnisansprüche vollstrecken muss, der weiß: Immer wieder entzünden sich Zwiste an fehlenden Inhalten, Rechtschreibfehlern oder codierten Formulierungen. Aber was muss eigentlich genau im Titel stehen? Dieser Beitrag zeigt, wie Arbeitsgerichte aktuell hierzu entscheiden und wie Sie mit ihren Mandanten auf der sicheren Seite sind, wenn Sie gegen den beklagten Arbeitgeber vorgehen.

Eigentlich ist es ganz einfach, wenn man sich anschaut, was das Bundesarbeitsgericht (BAG) dazu sagt: Die Vollstreckung aus einem Titel kann nur in den Fällen erfolgen, in denen hinreichend klar ist, welche konkrete Leistung von dem Schuldner gefordert wird (BAG Beschl. v. 14.02.2017, Az. 9 AZB 49/16). Das bedeutet: Was der Arbeitgeber in das gewünschte Zeugnis schreiben soll, muss sich aus dem Titel ergeben. Ratespiele und Auslegungsschwierigkeiten sind hier ganz schlecht, denn gibt der tenorierte Inhalt nicht eindeutig vor, wie der Arbeitgeber zu formulieren hat, folgt hieraus ein handfestes Problem. Zu unbestimmt für die Vollstreckung, heißt es dann möglicherweise – aber dafür „bestimmt“ erfolglos. Denn das Vollstreckungsgericht hat lediglich zu klären, ob der Schuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, und eben nicht, worin diese Pflicht besteht. Letzteres ist zuvor im Erkenntnisverfahren zu klären. Wer ein Arbeitszeugnis mit konkretem Textinhalt vollstrecken will, muss darauf achten, dass bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren der gewünschte Text vereinbart und in einen möglichen Vergleich mit dem beklagten Arbeitgeber aufgenommen wird.

Hinweis

Auf das, was im Verfahren geschieht, haben die Kanzleimitarbeiter natürlich keinen Einfluss. Daher ist es wichtig, dass der sachbearbeitende Anwalt darauf achtet oder hingewiesen wird, dass der Titel für eine möglicherweise später notwendige Vollstreckung geeignet sein muss. Das heißt: keine Umschreibungen, die eine Deutungsvielfalt zulassen. Bei einem genau festgelegten Wortlaut ist der Anspruch des Arbeitnehmers erst erfüllt, wenn der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilt, das jenem Wortlaut entspricht (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.07.2017, Az. 1 Ta 78/17). Weglassen darf der Arbeitgeber dann nichts mehr, ebenso wenig darf er dem Text Neues hinzufügen.

Grundlagen und Hinweise zu vollstreckenden Arbeitszeugnissen finden Sie auch in der ReNo Smart-Bibliothek, und zwar in den Werken AnwaltFormulare und Anwaltformulare Zwangsvollstreckung.

Schwierig wird es, wenn solche Wort-für-Wort-Formulierungen fehlen, und Gerichte entscheiden, ob das, was der Gläubiger als Zeugnis verlangt, auch tatsächlich aus dem Titel ableitbar ist. Ein Beispiel: Die Parteien einigen sich auf eine „gute“ Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine Dankesformel. Der Mandant mag denken: Prima, das genügt doch. Prompt sagt das LAG Hessen: Die Beurteilung „gut“ könne verschiedenen Formulierungen gerecht werden (Beschl. v. 10.08.2018, Az. 8 Ta 246/18). Ebenso schwierig war es bei der vereinbarten „Dankes- und Bedauernsformel“. Diese sei zwar üblich, allerdings seien ebenso wie bei dem Begriff „gut“ verschiedene Wortverbindungen denkbar und auch zahlreiche Abstufungen möglich. Eine Danksagung könne mit den Adjektiven „groß“, „herzlich“ oder auch nur der Steigerungsform „sehr“ verbunden werden. Das LAG Berlin-Brandenburg beurteilt eine „übliche Dankes- und Bedauernsformel“ hingegen als gängigen Begriff für eine abschließende Formulierung im Zeugnis. Dank bedeutet „wir danken ihr für die geleistete Arbeit“, Bedauern bedeutet „wir bedauern ihr Ausscheiden“. Eine Vereinbarung, dass das Zeugnis mit der „üblichen Dankes- und Bedauernsformel“ erteilt wird, ist hinreichend bestimmt für eine zu vollstreckende Formulierung (Beschl. v. 05.04.2018, Az. 9 Ta 1625/17). Das LAG ging insoweit auch deutlich auf die wiederkehrende Frage der Vollstreckungsfähigkeit ein. Titel müssten zwar so eindeutig wie möglich sein. Allerdings rechtfertige nicht jeder verbleibende noch so geringe Spielraum die Annahme, dass ein Titel nicht vollstreckungsfähig ist. Ein gewisser Prüfungsaufwand des Vollstreckungsgerichts ist dann auch hinzunehmen. Natürlich können Sie mit solchen gläubigerfreundlichen Entscheidungen auch argumentieren. Zwingend folgen muss das Gericht dem jedoch nicht, und Ihre Vollstreckung kann auf unsicherem Grund stehen.

Auch muss ein Arbeitnehmer bei einem nachgebesserten Zeugnis ggf. Kleinigkeiten hinnehmen, wenn es sich lediglich um marginale, grammatikalische Fehler handelt, die für ihn keinen Nachteil bedeuten. Insoweit wertet das LAG Köln es als hinnehmbar, wenn ein um 0,4 Millimeter größerer Zeilenabstand vor dem Schluss-Absatz als zwischen den übrigen Absätzen besteht und dieser Mangel auch schon zuvor vorhanden war, zunächst jedoch nicht vom Arbeitnehmer gerügt wurde. (LAG Köln, Beschl. v. 18.07.2018, Az. 7 Ta 49/18). Gleiches gilt nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz für ein fehlendes Komma (Beschl. v. 22.03.2018, Az. 4 Sa 184/17).

Hinweis

Eine interessante Entscheidung des LAG Düsseldorf (Urt. v. 29.11.2017, Az. 12 Sa 936/16), in der es um den Zeugnisanspruch einer Anwaltssekretärin geht, finden Sie kommentiert in der Fachzeitschrift RENOpraxis (02/2018), deren Ausgaben (ab Januar 2018) ebenfalls in der ReNoSmart-Bibliothek abrufbar sind.

Dieser Beitrag wird zur Verfügung gestellt von: ReNoSmart, die Online-Bibliothek für Kanzlei- und Notariatsmitarbeiter.