Unwirksame Berufungseinlegung über das beA

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Entscheidung
OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2019 – 11 U 146/18

Leitsatz
1. Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach setzt gem. § 130a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt.

2. Die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Aufbringung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllt nicht die Voraussetzungen an die wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments gemäß § 130a Abs. 3 ZPO.

3. Eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nur möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet.

4. Wird eine Rechtsanwalts-GmbH mandatiert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nur ihr und nicht darüber hinaus jedem einzelnen für sie tätigen Rechtsanwalt die Prozessvollmacht erteilt worden ist.

Sachverhalt
Das Landgericht Braunschweig weist die Klage mit Urteil vom 18.10.2018 ab. Das Urteil wurde der Klägervertreterin am 25.10.2018 zugestellt.

Fragen hierzu
1. Welches Rechtsmittel kann der Kläger grundsätzlich gegen das Urteil einlegen?
2. Welches Gericht ist sachlich zuständig?
3. Welche Frist ist für die Einlegung des Rechtsmittels zu beachten?

Antworten
1. Gegen erstinstanzliche Urteile kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden (§ 511 ZPO).
2. Sachlich zuständig ist das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
3. Die Berufung ist innerhalb einer nicht verlängerbaren Notfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils einzulegen (§ 517 ZPO). Vorliegend endete die Frist somit mit Ablauf des 26.11.2018, da der 25.11.2018 ein Sonntag war.

Fortsetzung Sachverhalt
Am 19.11.2018 wurde von RA K. über das besondere elektronische Anwaltspostfach ein Berufungsschriftsatz gleichen Datums eingereicht. Unter der Berufung ist jedoch der maschinenschriftlich wiedergegebene Namenszug von RA L. enthalten. Darüber hinaus wurde das Dokument mit der fortgeschrittenen elektronischen Signatur des Autors „Advo D. 4.“ versehen.

Fragen hierzu
1. Was bedeuten die Abkürzungen beA, qeS und feS?
2. Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen elektronischen, einer fortgeschrittenen elektronischen und einer qualifizierten elektronischen Signatur?

Antworten
1. Die Abkürzung beA bedeutet besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Unter qeS ist die qualifizierte elektronische Signatur und unter feS die fortgeschrittene elektronische Signatur zu verstehen.
2. Bei einer einfachen elektronischen Signatur muss dem über das beA einzureichenden Dokument lediglich der einfache Namenszusatz (eingescanntes handschriftliches Namenszeichen oder der gedruckte Name in einem PDF) hinzugefügt werden, sofern die verantwortliche Person und der Postfachinhaber identisch sind. Die fortgeschrittene elektronische Signatur hingegen erfordert zusätzlich, dass die einfache elektronische Signatur ausschließlich dem Signaturschlüsselinhaber zugeordnet werden kann und nur dieser die hierzu erforderlichen Mittel unter seiner Kontrolle hat. Dieser Schlüssel ist z. B. auf der beA-Karte oder in dem beA-Softwarezertifikat enthalten. Nur mit diesem Schlüssel
können die im beA gespeicherten Nachrichten ver- und entschlüsselt werden. Hierzu ist neben der PIN für die Anmeldung eine weitere PIN für die Entschlüsselung erforderlich. Die qualifizierte elektronische Signatur ist die höchste Form der Signatur. Mit dieser Signatur erfolgt quasi die „eigenhändige Unterschrift“ auf dem Dokument durch ein gültiges
qualifiziertes Zertifikat. Dieses Zertifikat war noch bis zum 31.12.2017 erforderlich, um wirksam elektronische Dokumente bei Gericht einreichen zu können. Seit dem 01.01.2018 reicht i. d. R. auch die einfache elektronische Signatur aus.

Fortsetzung Sachverhalt
Am 26.11.2018 hat der Senat der Klägervertreterin (einer RA GmbH) mitgeteilt, dass er unter Bezugnahme auf § 130a Abs. 3 ZPO Bedenken gegen die wirksame Einreichung der Berufung habe.

Frage hierzu
Was ist in § 130a Abs. 3 ZPO geregelt?

Antwort
In § 130a Abs. 3 ZPO ist geregelt, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.

Fortsetzung Sachverhalt
Am 26.11.2018 ist dem Gericht ein Berufungsschriftsatz vom 19.11.2018 mit dem Briefkopf der RA GmbH per Telefax eingereicht worden, der erneut den maschinenschriftlich
aufgebrachten Namenszug von RA L. aufweist, jedoch von RAM. mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet wurde.

Frage hierzu
Was bedeutet die Abkürzung „i. A.“?

Antwort
Die Abkürzung „i. A.“ bedeutet „im Auftrag“.

Fortsetzung Sachverhalt
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Versendung am 19.11.2018 formwirksam erfolgt ist. Der Schriftsatz, der die eingescannte Unterschrift und Namensnennung des RA L. enthält, wurde über das Postfach des RA K. versendet, nachdem dieser eine fortgeschrittene elektronische Signatur hinzugefügt hat. Der Kläger verglich diese Art der Übersendung mit der Übermittlung einer Klage per PC-Fax. Dabei werde die eingescannte
Unterschrift auf das Dokument aufgebracht und abschließend ohne vorherigen Ausdruck über den PC gefaxt. Nach Auffassung des Klägers sei die Form des § 130a ZPO gewahrt, wenn der RA den Inhalt geprüft und sich zu eigen gemacht habe.

Frage hierzu
Warum folgt das OLG Braunschweig den Ausführungen des Klägers nicht und geht davon aus, dass die Berufung nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet wurde.

Antwort
Nach Auffassung des OLG Braunschweig fehlt es vorliegend an einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. an einer Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person, da die Berufungsschrift von RA L. einfach signiert wurde, die Versendung aber über das Postfach von RA K. erfolgte.

Nach dem Wortlaut des § 130a Abs. 3 ZPO muss das Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (Weg zwischen dem beA und der elektronischen Poststelle des Gerichts) eingereicht werden.

Das OLG macht klar, dass ein Computerfax nicht als elektronisches Dokument i. S. v. § 130a ZPO, sondern als schriftliches Dokument in Form einer Telekopie eingeordnet wird, sodass der besondere Nachweis der Urheberschaft nicht erforderlich ist.

Außerdem erklärt das OLG, dass auch nicht feststellbar ist, dass die fortgeschrittene elektronische Signatur durch den Autor „Advo D. 4“ tatsächlich RA K. zugeordnet werden
kann. Unabhängig davon reicht diese Signatur für eine wirksame Einreichung nicht aus. Während eine qualifizierte elektronische Signatur i. d. R. eine verlässliche Identifikation mit dem Urheber erreicht, weil mit dieser quasi das Dokument eigenhändig unterschrieben wird, gewährleistet die fortgeschrittene elektronische Signatur zwar die Zuordnung der Nachricht, nicht aber die Richtigkeit des angegebenen Namens in dem Dokument.

Eine elektronische Übermittlung bestimmender Schriftsätze aus dem beA über einen anderen sicheren Übermittlungsweg ist also nur dann ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet. Das ist vorliegend gerade nicht erfolgt.

Und auch die Telefax-Übersendung der Berufungsschrift ist nicht wirksam erfolgt, da sich aus diesem Dokumentnur der Namenszusatz des RAL. ergibt undRAK. den Schriftsatz mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben hat. Grundsätzlich muss ein bestimmender Schriftsatz
eigenhändig von einem bei dem Gericht zugelassenen RA unterzeichnet werden, der mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Wird die Unterschrift jedoch mit dem Zusatz „i. A.“ geleistet, gibt der so unterzeichnende RA zu erkennen, dass
er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will. Der Zusatz ist nur dann zulässig, wenn der unterzeichnende RA z. B. Mitglied einer Sozietät ist. Vorliegend ist RA K. jedoch lediglich ein für die RA GmbH tätiger RA und die Vollmacht, die der RA GmbH erteilt wurde, wurde nicht auf die Bevollmächtigung des für die GmbH tätigen RA K. ausgeweitet.

 

Dieser Beitrag wird zur Verfügung gestellt von: Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten –  Zeitschrift für die berufliche Bildung