Der Anwalt in eigener Sache: Gebühren und Umsatzsteuer

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Dass sich ein Rechtsanwalt in einer eigenen Angelegenheit (in den Grenzen der §§ 45 ff. BRAO) selbst vertreten kann, ist allgemein bekannt. Dass er bei seinem Auftreten als Rechtsanwalt zu behandeln ist, ergibt sich aus § 78 Abs. 4 ZPO. Dies gilt nach einhelliger Meinung auch, ohne dass der Rechtsanwalt sich zum Prozessvertreter seiner selbst bestellen muss; im Zweifel ergibt sich dies aus den Umständen.

Rechtsanwalt im eigenen Mandat

Erlangt der Rechtsanwalt im eigenen Mandat einen Kostenerstattungsanspruch, so kann er nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO dieselben Gebühren verlangen, wie sie durch die Vertretung eines Dritten entstanden wären.

Damit ist unzweifelhaft, dass der sich selbst im erstinstanzlichen Verfahren vertretende Rechtsanwalt bei Terminsteilnahme und im Falle des Obsiegens eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sowie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nebst Auslagenpauschale (sowie ggf. vorgelegte Gerichtskosten) erstattet verlangen kann; im zweitinstanzlichen Verfahren dann i.d.R. eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VVRVG und eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG nebst Auslagenpauschale (sowie ggf. vorgelegte Gerichtskosten).

Anwalt vertritt sich in beruflicher Sache

Vertritt sich ein Anwalt in eigener Sache, die zu seinem beruflichen Bereich gehört, selbst, liegt gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG kein der Umsatzsteuer unterliegender Eigenverbrauch vor. Der Anwalt muss auf seine Vergütung keine Mehrwertsteuer abführen und kann diese dementsprechend auch nicht von der Gegenseite erstattet verlangen.

Beispiel:

Der Rechtsanwalt verklagt seinen ehemaligen Mandanten auf Zahlung seiner außergerichtlichen Vergütung gemäß Kostenrechnung vom 27.11.2018 i.H.v. 595,00 EUR. Im Anschluss an eine Verhandlung ergeht ein die Klage stattgebendes Urteil.

Der Anwalt – hier tätig in einer Angelegenheit, die zu seinem beruflichen Bereich gehört –, kann wie folgt Erstattung von der Gegenseite verlangen:

Gegenstandswert: 595,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 104,00 EUR
1,2 Terminsgebühr aus Nr. 3104VV RVG 96,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 220,00 EUR
3,0 Gerichtskosten 159,00 EUR
Summe 379,00 EUR

Anwalt als vertritt sich als Privatperson

Anders liegt jedoch der Fall, wenn z.B. der Anwalt als Privatperson in Anspruch genommen wird: Dann liegt ein der Umsatzsteuer unterliegender Eigenverbrauch gem. § 3 Ab. 9a Nr. 2 UStG mit der Maßgabe vor, dass auf die Gebühren Umsatzsteuer abgeführt werden muss, demgemäß diese dann auch von der Gegenseite erstattet verlangt werden kann.

Beispiel:

Der Rechtsanwalt wird privat denunziert; er wehrt sich mit einer entsprechenden Klage gegen diese ehrverletzenden Behauptungen und obsiegt mit seiner Unterlassungsklage. Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR.

Der Anwalt ist hier in einer Angelegenheit tätig, die nicht zu seinem beruflichen Bereich gehört, so dass es sich hier um einen der Umsatzsteuer unterliegender Eigenverbrauch handelt. Er meldet daher seine Gebühren und Auslagen wie folgt zur Festsetzung an:

Gegenstandswert: 5.000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 393,90 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 363,60 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 777,50 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 147,73 EUR
3,0 Gerichtskosten 438,00 EUR
Summe 1.363,23 EUR

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