Vorläufige Vollstreckbarkeit

0
3212

Achtung bei vorläufiger Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung bei Vertretung des Schuldners

Sicherheitsleistung des Gläubigers

Bestimmte Urteile – und somit auch die auf das Urteil folgenden Kostentitel – sind vorläufig nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar, und zwar solange, bis das Urteil rechtskräftig ist (was sich im Falle der Berufung über viele Monate hinziehen kann). Dies dient dem Schutz des Schuldners, damit dieser im Falle einer gerade umgekehrten Entscheidung des höheren Rechtszuges nicht sein Geld verliert, weil es z.B. wegen Insolvenz des Gläubigers nicht zurückgezahlt werden kann.

Der Zahlungsaufforderung des Gläubigers/Gläubigervertreters muss der Schuldner erst folgen, wenn die zu erbringende Sicherheitsleistung erbracht bzw. nachgewiesen wurde. In der Regel erfolgt dies durch Überlassung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht. Wenn der Schuldner dann zahlt und die zweitinstanzliche Entscheidung ergeht zu seinen Gunsten, kann er sich aus der Bürgschaft oder dem hinterlegten Betrag befriedigen.

Sicherheitsvollstreckung als Alternative zur Sicherheitsleistung

Der Gläubiger muss aber nicht zwingend die Sicherheitsleistung erbringen, denn er kann seinen (erstinstanzlich ausgeurteilten, nicht rechtskräftigen) Anspruch auch lediglich sichern: Er kann die sog. Sicherungsvollstreckung betreiben, indem er pfändet, aber nicht verwertet. Diese Art der Vollstreckung muss unter Einhaltung einer Zwei-Wochen-Frist angekündigt werden (durch Zustellung von Titel und Vollstreckungsklausel, vgl. §§ 750 Abs. 3, 720a ZPO), was wiederum die Möglichkeit gibt, diese Maßnahme durch eigene Sicherheitsleistung zu vereiteln (§ 720a Abs. 3 ZPO).

Kontosperre durch vorläufiges Zahlungsverbot

Man könnte also meinen, der Schuldner sei bis zur Sicherheitsleistung bzw. zur Ankündigung der Sicherungsvollstreckung durch Zustellung von Titel und Klausel „geschützt“.

Doch weit gefehlt! Der Gläubigervertreter kann einer entsprechenden Pfändungsmaßnahme ein vorläufiges Zahlungsverbot vorschieben, mit dem „vorläufig und nur für einen Monat“, in dem dann die Voraussetzungen der Sicherungsvollstreckung (Ankündigung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist) oder der beabsichtigten Vollstreckung mit Verwertung (Erbringung der Sicherheitsleistung) nachgeholt werden können, den Anspruch sichern und damit den Zugriff des Schuldners blockieren. Denn für das vorläufige Zahlungsverbot gelten die Vorschriften über die Sicherheitsleistung nicht, Gleiches gilt für die Ankündigung durch Zustellung.

Mit dem vorläufigen Zahlungsverbot kann z.B. ein Konto ohne Weiteres erst einmal „dicht“ gemacht werden. Wenn von heute auf morgen die Konten (wenn auch nur kurzfristig) eingefroren werden, ist das für den Mandanten kein Spaß!

Praxistipp

Es sei also angeraten, mit dem Mandanten auch über dieses mögliche Prozedere zu sprechen und dafür eine Lösung zu finden (z.B. durch eine eigene Sicherheit oder Hinterlegung; ggf. durch eine Vereinbarung mit dem Gläubiger).

Dieser Beitrag wird zur Verfügung gestellt von: ReNoSmart, die Online-Bibliothek für Kanzlei- und Notariatsmitarbeiter.