Beim Versand über das beA immer Eingangsbestätigung kontrollieren!

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Welche Sorgfaltspflichten müssen zwingend beachtet werden, wenn fristgebundene Schriftstücke über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versandt werden? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte – zuletzt wieder einmal den Bundesgerichtshof (BGH).

Es ging um folgenden Fall: Kurz vor Fristablauf hatte der Klägeranwalt die Begründungsschrift für eine Nichtzulassungsbeschwerde über das beA an den BGH übermittelt. In seinem Übermittlungsprotokoll wurde die Signaturprüfung als „erfolgreich“ bestätigt. Unter „Meldungstext“ stand jedoch, dass die Nachricht „nicht an den Intermediär des Empfängers“ übermittelt werden konnte. Der Übermittlungsstatus lautete „fehlerhaft“. Kurz nach Mitternacht erhielt der Anwalt dann ein Prüfprotokoll, wonach der Eingang auf dem Server des Gerichts um 0:31, also zu spät, bestätigt wurde. Die Begründungsschrift war jedoch gar nicht eingegangen. Woran das gelegen haben mag, blieb ungeklärt.

Wenige Tage später beantragte der Anwalt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Seine Begründung: Er hätte davon ausgehen können, dass der Versand erfolgreich gewesen sei. Auch schon früher hätte er Mitteilungen über gescheiterte Übermittlungen erhalten, die in Wirklichkeit den Adressaten aber erreicht hatten.  

Seine Argumente überzeugten die BGH-Richter jedoch nicht: Der Anwalt hätte den Sendevorgang genau überprüfen und wiederholen müssen. Beim Versand über das beA gelten die gleichen Anforderungen und Sorgfaltspflichten wie beim Fax-Versand. Nur wenn eine Eingangsbestätigung nach §130a Abs. 5 Satz 2 ZPO vorliegt, besteht die Sicherheit, dass der Sendevorgang erfolgreich war, heißt es in dem Beschluss. Die Richter lehnten den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Az.: BGH VII ZR 94/21 vom 29.09.2021).

Der aktuelle Beschluss liegt damit ganz auf der Linie einer früheren BGH-Entscheidung in diesem Jahr, in der die Richter auf diese Sorgfaltspflichten beim Versenden über das beA hingewiesen hatten. Eine Anwältin hatte sich darauf verlassen, dass ihre Mitarbeiterin beim Versand einer Fristsache über das beA alles ordnungsgemäß übermittelt und kontrolliert hatte. Das war jedoch nach Ansicht des BGH nicht der Fall gewesen. Er wies auch hier ausdrücklich daraufhin, dass zwingend kontrolliert werden müsse, ob der Eingang des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) bestätigt wurde (Az.: 5 AZB 9/20 vom 11.05.2021).

Wie die korrekte Eingangsbestätigung nach §130a Abs. 5 Satz 2 ZPO beim beA aussehen muss, hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in einem Schreiben erklärt: Das beA zeigt im Übermittlungsprotokoll unter dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, Unterpunkt „Meldungstext“ die Meldung „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ die Meldung „erfolgreich“ an“.

Allerdings funktioniert die Kontrolle, ob eine Übermittlung erfolgreich war, mit dem Service Soldan beA-Direkt noch einfacher. „Bei Störungen, zum Beispiel wenn der BRAK-Server einmal nicht erreichbar sein sollte, erhält die Kanzlei die Fehler-Meldungen und -Protokolle umgehend per E-Mail. So können die Mitarbeiter sofort reagieren“, erklärt Christian Rekop, Leiter Business Development, Legal Tech und Services bei Soldan.