Abrechnung gegenüber dem Mandanten bei nur teilweiser Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe

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Wer mit Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe öfter zu tun hat, kennt vielleicht die Situation: Das Gericht bewilligt die Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nur über einen Teil des Gegenstandswerts.

Zwei unterschiedliche Fallkonstellationen
Entweder wird das Verfahren nur über den bewilligten Teil geführt, dann rechnet der Anwalt im Anschluss an das gerichtliche Verfahren die Verfahrens- und Terminsgebühren der Nr. 3100 und 3104 VV RVG auf Basis der Tabelle des § 49 RVG gegenüber der Staatskasse ab – und die Verfahrensgebühr für die Beantragung der Prozesskostenhilfe?

Oder das Verfahren wird über den Gesamtgegenstandswert geführt, und der Rechtsanwalt rechnet gegenüber der Staatskasse die Gebühren über den bewilligten Teil, also die Verfahrens- und Terminsgebühren der Nr. 3100 und 3104 VV RVG aus dem „niedrigeren“ Gegenstandswert ab – und die Differenz?

PKH: Keine Geltendmachung von Vergütung gegenüber dem Mandanten
Die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbietet es dem beigeordneten Rechtsanwalt, ab dem Zeitpunkt der wirksamen Bewilligung und Beiordnung Vergütungsansprüche gegen die Partei geltend zu machen. Damit ist er hinsichtlich seiner Vergütung auf die Geltendmachung gegenüber der Staatskasse angewiesen. Allerdings entfaltet das Abrechnungsverbot gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt im Falle einer Bewilligung von Teil-Prozesskostenhilfe über die nicht bewilligten Teile keine Wirkung: In einem solchen Fall darf der nicht von der Prozesskostenhilfe erfasste Teilwert des Streitgegenstands gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden.

Beispiel
Der Rechtsanwalt reicht Klage nebst Prozesskostenhilfe-Antrag mit einem Gegenstandswert i.H.v. 15.000 EUR bei Gericht ein. Prozesskostenhilfe wird nur über einen Gegenstandswert i.H.v. 11.000 EUR bewilligt; das Verfahren wird wegen der vollen Forderung i.H.v. 15.000 EUR durchgeführt.

Staatskasse
Der Rechtsanwalt rechnet über die Staatskasse (Tabelle § 49 RVG) wie folgt ab:

1,3 Verfahrensgebühr aus 11.000,00 EUR, Nr. 3100 VV RVG, § 49 RVG 417,30 EUR
1,2 Terminsgebühr aus 11.000,00 EUR, Nr. 3104 VV RVG, § 49 RVG 385,20 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 822,50 EUR
19 % Umsatzsteuer aus 822,50 EUR, Nr. 7008 VV RVG 156,28 EUR
Summe 978,78 EUR


Mandant
Vom Mandanten verlangt er (Tabelle § 13 RVG):

1,3 Verfahrensgebühr aus 15.000,00 EUR, Nr. 3100 VV RVG, § 13 RVG 845,00 EUR
1,2 Terminsgebühr aus 15.000,00 EUR, Nr. 3104 VV RVG, § 13 RVG 780,00 EUR
abzgl. 1,3 Verfahrensgebühr aus 11.000,00 EUR, Nr. 3100 VV RVG, § 13 RVG – 785,20 EUR
abzgl. 1,2 Terminsgebühr aus 11.000,00 EUR, Nr. 3104 VV RVG, § 13 RVG – 724,80 EUR
Zwischensumme 115,00 EUR
19 % Umsatzsteuer aus 115,00 EUR, Nr. 7008 VV RVG 21,85 EUR
Summe 136,85 EUR

 

Vor der PKH-Bewilligung angefallene Gebühren
Gleiches gilt auch für die Gebühren, die vor der Bewilligung angefallen sind: Diese darf der Rechtsanwalt seinem Mandanten durchaus in Rechnung stellen, so auch die Gebühr für die Beantragung der Prozesskostenhilfe, soweit sie nicht in der Verfahrensgebühr für das Verfahren, über das Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, untergeht.

Beispiel
Der Rechtsanwalt reicht einen Prozesskostenhilfe-Antrag über eine Klage mit einem Gegenstandswert von 15.000 EUR bei Gericht ein und macht die Erhebung der Klage von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig. Prozesskostenhilfe wird nur über einen Gegenstandswert von 11.000 EUR bewilligt; über diesen Gegenstand wird dann auch die Klage erhoben und das Verfahren bis zur Entscheidung geführt.

Neben dem Anspruch aus der Staatskasse kann der Rechtsanwalt vom Mandanten die Gebühr der Nr. 3335 VV RVG aus dem nicht bewilligten Teil verlangen.

Staatskasse
Der Rechtsanwalt rechnet über die Staatskasse (Tabelle § 49 RVG) wie folgt ab:

1,3 Verfahrensgebühr aus 11.000,00 EUR, Nr. 3100 VV RVG, § 49 RVG 417,30 EUR
1,2 Terminsgebühr aus 11.000,00 EUR, Nr. 3104 VV RVG, § 49 RVG 385,20 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 822,50 EUR
19 % Umsatzsteuer aus 822,50 EUR, Nr. 7008 VV RVG 156,28 EUR
Summe 978,78 EUR


Mandant
Vom Mandanten verlangt er (Tabelle § 13 RVG):

1,0 Verfahrensgebühr für Verfahren über Prozesskostenhilfe aus 15.000,00 EUR, Nr. 3335 VV RVG, § 13 RVG 650,00 EUR
abzgl. 1,0 Verfahrensgebühr für Verfahren über Prozesskostenhilfe aus 11.000,00 EUR, Nr. 3335 VV RVG, § 13 RVG – 604,00 EUR
Zwischensumme 46,00 EUR
19 % Umsatzsteuer aus 46,00 EUR, Nr. 7008 VV RVG 8,74 EUR
Summe 54,74 EUR

 

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