Gebühren des Rechtsanwalts für die Erstellung eines Testaments

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Der BGH hat am 22.2.2018 (BGH, Urt. v. 22.2.2018 – IX ZR 115/17, www.bundesgerichtshof.de) eine umstrittene Gebührenfrage geklärt. Denn sowohl Autoren als auch Richter waren in der Vergangenheit unterschiedlicher Auffassung, nach welchen Gebührenvorschriften die Erstellung eines Testamentes zu vergüten ist: Gebühren gemäß § 34 Abs. 1 RVG (Beratungshonorar) oder solche nach § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühren)?

In dem zu entscheidenden Fall wurden die klagenden Rechtsanwälte von den in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Beklagten beauftragt, für beide Beklagten Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und aufeinander abgestimmte Testamente zu entwerfen.

Der BGH hat sich ausführlich mit der Gebührenthematik für diesen Auftrag auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit „Erstellung eines Testaments“ unter § 34 Abs. 1 RVG fällt (und damit auch der „Gefahr“ der Gebührenbegrenzung beim Verbraucher unterliegt).

Kurz und knapp zusammengefasst, liegen der Entscheidung folgende Argumente zugrunde:

  • Der Ansatz der Gebührenziffer 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) setzt gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG das Betreiben des Geschäfts (mit der Absicht, nach außen hin – also einem Dritten gegenüber – aufzutreten) oder die Gestaltung eines Vertrages (im Sinne von: zweiseitig, z.B. bei einem Erbvertrag) voraus; beide Tatbestandsmerkmale sind nicht erfüllt.
  • Die zwei „aufeinander abgestimmten“ Testamente führen keine vertragsähnliche Bindung bzw. wechselseitige Abhängigkeit her und sind abzugrenzen von gemeinschaftlichen Testamenten, die nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner errichtet werden können.
  • Der frühere § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO begründet ebenfalls keine Geschäftsgebühr für das bloße Entwerfen von Urkunden.
  • Auch § 34 RVG ermöglicht eine angemessene Vergütung durch die Möglichkeit der Hinwirkung auf eine Gebührenvereinbarung.

Offengeblieben ist die Frage, wie eine Vergütung hätte aussehen müssen, wenn es Auftrag des Rechtsanwalts gewesen wäre, etwa für Eheleute ein gemeinschaftliches Testament zu entwerfen, bei dem durchaus Zweiseitigkeit bzw. wechselseitige Abhängigkeit vorliegen könnte.

Praxistipp: Es ist also angeraten, gerade auch in solchen Mandaten auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken.

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