Hallo, ich habe eine Frage. Folgender Sachverhalt:
In einem Grundbuch sind 2 Flurstücke eingetragen, die zu einem werden sollen.
Das erste Flurstück ist mir zwei Grundschulden belastet und das zweite mit eine Dienstbarkeit die besagt, dass eben dieses Flurstück 2 dem Nachbarflurstück (andere Eigentümer und anderes Grundbuch) bei einer Bebauung Flächenmßig hinzugerechnet werden würde.
Ich weiß irgendwie überhaupt nicht, wie ich damit an muss. Würde mich über Infos, Tipps und evtl. sogar auch Muster sehr freuen.
Vereinigung von Flurstücken
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Ich gehe mal davon aus, dass es um die Vereinigung zweier Grundstücke geht.
Die Voraussetzungen sind in §5 GBO geregelt.
Es dürfte eine Bestandteilszuschreibung von Grundstück 2 zu Grundstück 1 erforderlich sein oder die Nachverhaftung von Grundstück 2 hinsichtlich der Grundschulden.
Die Dienstbarkeit dürfte für die Vereinigung der Grundstücke wahrscheinlich unproblematisch sein. Wenn die Flurstücke dann noch verschmolzen werden sollen, scheint mir diese dann aber durchaus nicht unproblematisch.
Ggf. könnte eine Rücksprache mit dem zuständigen Rpfl. sinnvoll sein.
Die Voraussetzungen sind in §5 GBO geregelt.
Es dürfte eine Bestandteilszuschreibung von Grundstück 2 zu Grundstück 1 erforderlich sein oder die Nachverhaftung von Grundstück 2 hinsichtlich der Grundschulden.
Die Dienstbarkeit dürfte für die Vereinigung der Grundstücke wahrscheinlich unproblematisch sein. Wenn die Flurstücke dann noch verschmolzen werden sollen, scheint mir diese dann aber durchaus nicht unproblematisch.
Ggf. könnte eine Rücksprache mit dem zuständigen Rpfl. sinnvoll sein.
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Hier gehen die Begriffe aber auch durcheinander: Vereinigung von Grundstücken = § 890 I BGB + § 5 GBO. Bestandteilszuschreibung = § 890 II BGB + § 6 GBO.
Dass es sich um 2 Grundstücke im Rechtssinne handelt, ergibt sich daraus, dass nur das eine Flurstück mit Abt. III - Rechten belastet ist, was bei einer realen Teilfläche nur eines Grundstücks im Rechtssinne gem. § 7 I GBO Abschreibung als eigenständiges Grundstück obligatorisch machen würde.
@Schmiddi
Die Frage nach dem richtigen Vorgehen beantwortet sich vermutlich am ehesten daraus, was eigentlich genau damit erreicht werden soll, bzw. was der Anlass des Ganzen ist.
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Keineswegs. Mir ist der Unterschied zwischen Vereinigung und Bestandteilszuschreibung durchaus bekannt. Der Unterschied besteht im Wesentlichen in der Vorschrift des §1131 BGB.Notariatsmann hat geschrieben: ↑19.08.2019, 23:21Hier gehen die Begriffe aber auch durcheinander: Vereinigung von Grundstücken = § 890 I BGB + § 5 GBO. Bestandteilszuschreibung = § 890 II BGB + § 6 GBO.
Es schrieb ja, dass eine Bestandteilszuschreibung oder Nachverhaftung erforderlich wäre. Wegen der Unterschiedlichen Belastungen in Abt. III wäre eine Vereinigung derzeit nicht möglich.
Die Bestandteilszuschreibung ist aber auf jeden Fall der einfachere und kostengünstigere Weg.