Guten Tag,
ich habe in der Vergangenheit 2 x den Fall gehabt, dass ein Eigentümer 2 Grundstücke besaß, wobei er das Flurstück des einen (keineren) Grundstücks dem größeren zuschreiben wollte. Das war auch kein Problem. In beiden Fällen nicht.
In dem "Hauptgrundstück" war in beiden Fällen ein Grundpfandrecht eingetragen, das das neue zuzuschreibende Flurstück mitverhaften sollte. Also habe ich nach Rücksprache mit dem Grundbuchamt eine Urkunde unterzeichnen lassen, in der das kleinere zuzuschreibende Flurstück hinsichtlich des Grundpfandrechtes nachverhaftet wird. War wiederum kein Problem.
Nun soll ich genauso wieder ein kleines Flurstück zuschreiben und nachverhaften lassen. Und da sagt mir die Bank, dass eine extra Nachverhaftung doch nicht nötig tut, siehe § 1131:
§ 1131
Zuschreibung eines Grundstücks
Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.
Was sagt Ihr?
Zuschreibung und Nachverhaftung
- NoFaWi
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Recht hat die Bank. Wenn die zuschreibst (§ 890 Abs. 2), musst Du nicht nachverpfänden.
Was Du bislang gemacht hat, war wahrscheinlich eine Vereinigung (§ 890 Abs. 1). Die Folgen einer Vereinigung sind:
1. die vereinigten Grundstücke verliegen ihre Selbstständigkeit verlieren und werden nichtwesentlicher Bestand des dann einheitlichen Grundstücks;
2. die bisherigen Belastungen der Einzelgrundstücke an den entsprechenden Teilflächen fortbestehen, ohne dass diese Belastungen auf die jeweils anderen Grundstücksteile übergreifen;
3. neue, also nach der Vereinigung aufgenommene Belastungen erfassen nunmehr das ganze neue und einheitliche Grundstück.
Von der Vereinigung unterscheidet sich die Bestandszuschreibung nur durch die nach § 1131 BGB gesetzlich eintretende Pfanderstreckung auf die Grundpfandrechte, die auf dem Hauptgrundstück lasten (nicht umgekehrt).
Was Du bislang gemacht hat, war wahrscheinlich eine Vereinigung (§ 890 Abs. 1). Die Folgen einer Vereinigung sind:
1. die vereinigten Grundstücke verliegen ihre Selbstständigkeit verlieren und werden nichtwesentlicher Bestand des dann einheitlichen Grundstücks;
2. die bisherigen Belastungen der Einzelgrundstücke an den entsprechenden Teilflächen fortbestehen, ohne dass diese Belastungen auf die jeweils anderen Grundstücksteile übergreifen;
3. neue, also nach der Vereinigung aufgenommene Belastungen erfassen nunmehr das ganze neue und einheitliche Grundstück.
Von der Vereinigung unterscheidet sich die Bestandszuschreibung nur durch die nach § 1131 BGB gesetzlich eintretende Pfanderstreckung auf die Grundpfandrechte, die auf dem Hauptgrundstück lasten (nicht umgekehrt).
Huhu
Ich habe hierzu auch noch eine Frage
Die Zuschreibung eines Flurstücks zu einem mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstück und der sich nach § 1131 BGB von selbst ergebenden Nachverhaftung ist klar.
Wo gibt es aber einen Titel für eine evtl. ZV für das zugeschriebene Flurstück her?
In der ursprünglichen Bestellungsurkunde ist das nunmehr zugeschriebene Flurstück ja nicht aufgenommen.
Wie funktioniert die ZV dann?
Ich habe hierzu auch noch eine Frage
Die Zuschreibung eines Flurstücks zu einem mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstück und der sich nach § 1131 BGB von selbst ergebenden Nachverhaftung ist klar.
Wo gibt es aber einen Titel für eine evtl. ZV für das zugeschriebene Flurstück her?
In der ursprünglichen Bestellungsurkunde ist das nunmehr zugeschriebene Flurstück ja nicht aufgenommen.
Wie funktioniert die ZV dann?
[size=75][color=#800040]Jeder, der sich die Fähigkeit erhält,
Schönes zu erkennen,
wird nie alt werden. [/color][/size]
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- NoFaWi
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Die ZV funktioniert ohne weiteres.
Siehe dazu auch:
Staudinger/Wolfsteiner Einl 209 zu §§ 1113 ff:
"Die Zuschreibung eines weiteren Grundstücks gemäß § 890 Abs 2 als Bestandteil des belasteten Grundstücks wird auch vollstreckungsrechtlich nicht als Änderung des Anspruchsinhalts behandelt mit der Folge, dass der neue Grundstücksbestandteil ohne weiteres der Zwangsvollstreckung unterworfen ist (BayObLG 1929, 166; Beck JR 1963, 176. Vgl auch BGHZ 26, 344)."
Lies dazu auch gerne die Kommentierungen zu § 16 ZVG (Stöber).
Alles wirklich ohne jede Problematik
Siehe dazu auch:
Staudinger/Wolfsteiner Einl 209 zu §§ 1113 ff:
"Die Zuschreibung eines weiteren Grundstücks gemäß § 890 Abs 2 als Bestandteil des belasteten Grundstücks wird auch vollstreckungsrechtlich nicht als Änderung des Anspruchsinhalts behandelt mit der Folge, dass der neue Grundstücksbestandteil ohne weiteres der Zwangsvollstreckung unterworfen ist (BayObLG 1929, 166; Beck JR 1963, 176. Vgl auch BGHZ 26, 344)."
Lies dazu auch gerne die Kommentierungen zu § 16 ZVG (Stöber).
Alles wirklich ohne jede Problematik
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Guten Morgen, ich hatte meine Frage am 23.8. (#1) eingestellt und auch helfende Antworten bekommen. Dachte ich jedenfalls....
Der Fall wird jetzt konkret und bin wieder ratlos:
Ich habe 3 Grundstücke, alle 3 sind belastet. Sagen wir mal Grundstücke A, B und C.
A soll das Hauptgrundstück bleiben. Ich fertige jetzt einen Antrag auf Zuschreibung der Flurstücke, die in B und C eingetragen sind, auf A.
Versteh ich das richtig, dass mit meinem Antrag auf Bestandteilszuschreibung" die Flurstücke von B und C als eigenständige Flurstücke bestehen bleiben oder mit dem Flurstück in A vereinigt werden, also keine eigenen Flurstücksnummern mehr haben. Verwechsel ich das mit einem Antrag auf Vereinigung?
Die Belastungen, die auf A eingetragen sind, umfassen nach einer Bestandszuschreibung von B und C automatisch deren Belastungen, wo hingegen die Belastungen von B und C das auf A eingetragene Flurstück nachverhaften muss?
Entschuldigt, wenn ich das noch einmal aufwühle, aber irgendwie bin ich ratlos.......
Der Fall wird jetzt konkret und bin wieder ratlos:
Ich habe 3 Grundstücke, alle 3 sind belastet. Sagen wir mal Grundstücke A, B und C.
A soll das Hauptgrundstück bleiben. Ich fertige jetzt einen Antrag auf Zuschreibung der Flurstücke, die in B und C eingetragen sind, auf A.
Versteh ich das richtig, dass mit meinem Antrag auf Bestandteilszuschreibung" die Flurstücke von B und C als eigenständige Flurstücke bestehen bleiben oder mit dem Flurstück in A vereinigt werden, also keine eigenen Flurstücksnummern mehr haben. Verwechsel ich das mit einem Antrag auf Vereinigung?
Die Belastungen, die auf A eingetragen sind, umfassen nach einer Bestandszuschreibung von B und C automatisch deren Belastungen, wo hingegen die Belastungen von B und C das auf A eingetragene Flurstück nachverhaften muss?
Entschuldigt, wenn ich das noch einmal aufwühle, aber irgendwie bin ich ratlos.......