Abrechnung Verwaltungsrecht Entziehung Fahrerlaubnis

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Mausebaer.20
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#1

10.01.2017, 19:27

Guten Abend Ihr Lieben,

ich tüftel schon eine Weile an folgendem Sachverhalt und hoffe, dass Ihr mir nun vielleicht helfen könnt:

Wir waren bei der Vorbereitung der Entziehung der Fahrerlaubnis (Verwaltungsverfahren) tätig. Sodann erging ein Bescheid wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis + Anordnung sofortige Vollziehung. Dagegen wurde Widerspruch eingelegt + die Anordnung der sofortigen Vollziehung unverzüglich aufzuheben (Widerspruchsverfahren). Dann kam der Widerspruchsbescheid.

Daraufhin wurde Klage inkl. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingereicht. Hierzu gab es "zwei Verfahren" vor Gericht.

Für das Klageverfahren wurde ein Streitwert von 5.000,00 € und für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ein Streitwert von 2.500,00 € festgesetzt.

Jetzt beginnt mein Kopfkarussel und ich würde folgendes abrechnen:

2300 1,5 GW: 5.000,00 € (Verwaltungsverfahren)
2300 1,3 GW: 7.500,00 € (Widerspruchsverfahren) - rechne ich die GW'e hier schon zusammen *schnief*
3100 1,3 GW: 5.000,00 € (Klageverfahren)
3100 1,3 GW: 2.500,00 € (vorl. Rechtsschutz)

Anrechnung?
Wie und vor allem mit welchen Gegenstandswerten rechne ich die einzelnen Gebühren aufeinander an... :-? :oops:

2300 1,5 GW: 5.000,00 € (Verwaltungsverfahren)

2300 1,3 GW: 7.500,00 € (Widerspruchsverfahren)
./. abzgl. 0,75-2300 GW: 7.500,- wg. Anrechng.

3100 1,3 GW: 5.000,00 € (Klageverfahren)
./. abzgl. 0,65-2300 GW: 5.000,- wg. Anrechng.

3100 1,3 GW: 2.500,00 € (vorl. Rechtsschutz)
./. abzgl. 0,65-2300 GW: 2.500,- wg. Anrechng.

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe... :thx
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Anahid
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#2

11.01.2017, 08:48

Hallo :wink1

Bevor Dir jemand antworten darf, musst Du bitte zunächst in Deinem Profil Deinen Beruf ergänznen (s. Forenregeln). Ist ggf. bei der Umstellung des Forums verloren gegangen.
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Mausebaer.20
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#3

11.01.2017, 08:58

Oooh d. ist mir gar nicht aufgefallen, d. d. Daten abhanden gekommen sind.
Vielen Dank für d. Hinweis
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Anahid
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#4

11.01.2017, 11:02

Macht ja nichts, kann ja passieren. ;)

Die Anrechnung im Widerspruchsverfahren ist zu hoch. Du hast davor lediglich eine GG aus 5.000,000 € erhalten, also kann auch nur aus einem SW von 5.000,00 € angerechnet werden.

Bezüglich der beiden Anrechnungen auf die VG´s musst Du halt prüfen, dass Du auf keinen Fall einen höheren Betrag anrechnest, als 0,65 aus dem Gesamtstreitwert von 7.500,00 €. Ggf. musst Du eine Anrechnung kürzen.
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Mausebaer.20
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#5

15.01.2017, 17:55

Herzlichen Dank für Deine schnelle und vor allem für mich hilfreiche Antwort... :thx
unkunkel
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#6

29.03.2017, 08:53

Ich klinke mich mal mit ein.

Hier ist folgender Sachverhalt:

Mandant kommt zu uns, weil er ein Schreiben von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten hat, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden soll. Wir fordern daraufhin Akteneinsicht. (Vorverfahren)

Etwas später erreicht unseren Mandanten der endgültige Bescheid, dass ihn die Fahrerlaubnis entzogen wird und er seinen Führerschein abgeben soll. Gegen diesen legen wir Widerspruch ein. (Widerspruchsverfahren) Gleichzeitig beantragen wir, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. (einstweiliger Rechtsschutz)

Jetzt soll ich abrechnen.

Mein Vorschlag:

Vorverfahren:

1,3 GG aus 5.000,00 EUR

Widerspruchsverfahren:

1,3 GG aus 5.000,00 EUR
abzgl. 0,65 GG aus 5.000.00 EUR

einstweiliger Rechtsschutz:

1,3 GG aus 2.500,00 EUR

Ist das so richtig? :-?
JusyD
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#7

29.03.2017, 11:37

M. E. fällt bei einer Grundgebühr auch eine Verfahrensgebühr an.
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Adora Belle
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#8

29.03.2017, 11:43

JusyD hat geschrieben:M. E. fällt bei einer Grundgebühr auch eine Verfahrensgebühr an.
Du bist in der falschen Sportart unterwegs. Das hier ist Verwaltungsrecht, kein Strafrecht.

Die Abrechnung ist korrekt, wobei der Faktor 1,3 natürlich nicht nachprüfbar ist.
unkunkel
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#9

29.03.2017, 12:08

Du meinst eine Erhöhung der Gebühr iSv des anwaltlichen Ermessens, Adore Belle?
JusyD
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#10

29.03.2017, 12:15

Adora Belle hat geschrieben:
JusyD hat geschrieben:M. E. fällt bei einer Grundgebühr auch eine Verfahrensgebühr an.
Du bist in der falschen Sportart unterwegs. Das hier ist Verwaltungsrecht, kein Strafrecht.

Die Abrechnung ist korrekt, wobei der Faktor 1,3 natürlich nicht nachprüfbar ist.
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