Hier muß ich gestehen, daß ich geschummelt habe. Buß-/Strafsachen habe ich noch nie abgerechnet. Strafsachen nur mit dem Anwalt im Rücken, der mir die Gebühren diktiert hat, wenn ich die Urlaubsvertretung inne hatte. Aber das waren noch BRAGO-Zeiten. Familienstreitigkeiten hatte ich auch noch nicht als Abrechnung.Andreas hat geschrieben:Alles richtig
VV 1006 bezieht sich auf Nr. 1005, und, wie daraus zu ersehen, damit ausschließlich auf sozialrechtliche Angelegenheiten. Somit ist 1006 vorliegend nicht einschlägig.
Dann mal ein Bußgeldverfahren (jetzt wird's happig !). Die Lösung (und ausführliche Erklärung) steht *hier*, aber nicht schummeln
Folgender Fall:
Der Mandant ist zu schnell gefahren - man hat ihn mit 92 km/h in der Tempo-50-Zone geblitzt.
Mit dem Anhörungsbogen der Stadtverwaltung kommt er nun zum RA, der Akteneinsicht beantragt und daraufhin eine Einlassung an die Verwaltungsbehörde abgibt.
Es ergeht dennoch ein Bußgeldbescheid über 125,00 €, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Der RA legt zunächst Einspruch ein und begründet diesen dann auch.
Durch das Amtsgericht wird sodann Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Hieraufhin nimmt der RA den Einspruch zurück, der Termin wird aufgehoben. Die Tätigkeit des RA ist damit erledigt.
Rechne die Gebühren des RA ab.
Eine 5100 und 5103-Gebühr hätte ich auch abgerechnet. War dann ganz erstaunt, daß es noch eine Gebühr mehr gibt.