Praxis: Abrechnung einer Bußgeldsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Andreas

#1

19.05.2005, 13:55

Hallo,

hier einmal ein paar Grundlagen sowie ein Abrechnungsbeispiel für ein Bußgeldverfahren.

1. Ein Fallbeispiel

Der Mandant ist zu schnell gefahren - man hat ihn mit 92 km/h in der Tempo-50-Zone geblitzt :roll:

Mit dem Anhörungsbogen der Stadtverwaltung kommt er nun zum RA, der Akteneinsicht beantragt und daraufhin eine Einlassung an die Verwaltungsbehörde abgibt.

Es ergeht dennoch ein Bußgeldbescheid über 125,00 €, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Der RA legt zunächst Einspruch ein und begründet diesen dann auch.

Durch das Amtsgericht wird sodann Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Hieraufhin nimmt der RA den Einspruch zurück, der Termin wird aufgehoben. Die Tätigkeit des RA ist damit erledigt.

Rechne die Gebühren des RA ab.


2. Grundsätzliches in OWi-Verfahren

Es entsteht nach RVG in Bußgeldsachen generell eine sogenannte Grundgebühr (§ 14, Nr. 5100 VV RVG). Hier kann im Regelfall die Mittelgebühr von 85 € angesetzt werden.

Für die Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde entsteht eine Verfahrensgebühr gem. § 14, Nr. 5103 VV RVG. Diese Gebühr ist abhängig von der Höhe des Bußgeldes; in unserem Fall beträgt sie 135 €.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht wird abgerechnet mit einer Verfahrensgebühr gem. § 14, Nr. 5109 VV RVG. Auch diese Gebühr wird nach der Höhe des Bußgeldes ermittelt und beträgt im Beispiel 135 €.

Hinzu kommen dann noch Post- und Telekom-Auslagen, Nr. 7002 VV RVG, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG sowie ggf. Verwaltungsauslagen für die Einholung der Akteneinsicht.


3. Abrechnung des Beispieles aus Nr. 1

Die konkrete Abrechnung unseres Beispieles aus Nr. 1 sieht damit wie folgt aus :

Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14, Nr. 5100 VV RVG............................................................................85,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Verwaltungsbehörde (Geldbuße von
40,00 € bis 5000,00 €) Nr. 5103 VV RVG..................................................................................................135,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Amtsgericht (Geldbuße von 40,00 € bis
5000,00 €) § 14, Nr. 5109 VV RVG...........................................................................................................135,00 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG........................................................................................20,00 €
Zwischensumme netto...........................................................................................................................375,00 €
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG...................................................................................................60,00 €
Gesamtbetrag........................................................................................................................................435,00 €

Fertig :D
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Limette
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#2

30.10.2006, 11:37

Ich habe gerade einen ähnlichen Fall zum Abrechnen (mehrere von der Sorte sogar)
Mein Chef sagte aber, dass diese Fälle eine Besonderheit haben, nämlich das [glow=red]Fahrverbot! [/glow]

Er meinte dazu, dass das Fahrverbot [glow=red]höhere[/glow] Gebühren auslöst. Ist das richtig?! Und welche?

Danke im Voraus !
Gofi
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#3

30.10.2006, 11:49

@Limette
wenn Fahrverbot im Raume steht, erhöhen wir die jeweiligen Gebühren über § 14 RVG, hierzu gibt es auch Rechtssprechung.

Gruß Fiona
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Gast

#4

30.10.2006, 12:05

Wann wurde der Einspruch denn zurückgenommen?
Man bekommt doch noch eine zusätzliche Gebühr, wenn man den Einspruch bis spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten HVT zurücknimmt....
Mein Chef wusste das auch nicht, aber jetzt rechnen wir das immer ab und bekommen diese zusätzliche Gebühr immer....
Gofi
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#5

30.10.2006, 12:29

Jawohl, Zusatzgebühr nach VV 4141 Anm. Abs. 1 Nr. 3

Gruß Fiona
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#6

30.10.2006, 12:53

Ja, das mit der Zusatzgebühr ist klar - Einspruch wurde eingelegt und fristgerecht zurückgenommen - die GEbühr ist auf jeden Fall schon im Korb.
Nur wir, mein Chef und ich, sind uns nicht sicher bis zu welchem Rahmen wir erhöhen können und wie begründen.... :cry:
Gast

#7

30.10.2006, 13:31

Ich meinte die Zusatzgebühr Nr. 5115 VV RVG.

Diese Gebühr fällt an, wenn
a) das Verfahren nicht vorläufig eingestellt wird,
ODER
b) der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird,
ODER
c) der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird,
ODER
d) sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs (spätestens früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages der für die HV vorgesehen war) gegen einen Bußgeldbescheid erledigt,
ODER
e) das Gericht nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss entscheidet.
Gofi
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#8

30.10.2006, 14:20

Ja klar, Zusatzgebühr 5115 - ich war gerade mit meinen Gedanken im Teil 4 RVG. Sorry :oops:
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
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#9

01.11.2006, 09:37

... eigentlich, mein Problem war nicht die Zusatzgebühr ... :roll:
sondern die Erhöhung. nach § 14 RVG ist schon klar, aber
Wie hoch kann man die Gebühr setzen? es ist immer noch unklar, denn man darf sie auch nicht ZU hoch setzen, oder? :|
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#10

01.11.2006, 10:06

jo das würd mich auch mal interessieren, das wusste ich auch noch nicht, dass man wegen Fahrverbot erhöhen kann..
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