Hallo, ich bräuchte mal dringend Hilfe!
hier also folgendes Problem:
Es geht um Unterhalt. Zunächst Klage eingereicht auf Auskunft mit Antrag auf Unterhalt nach Auskunftserteilung, dann teilweise Anerkennung bezüglich der Auskunftserteilung. Dann einstweilige Anordnung bezüglich Unterhalt. Termin fand statt zum Eil- und Hauptsacheantrag mit Güteverhandlung. Dort wurde dann ein Widerrufsvergleich geschlossen, der sodann widerrufen wurde von der Gegenseite und später (der gleiche Vergleich) gemäß § 278 VI ZPO dann doch geschlossen wurde. .
Folgende Streitwerte: Hauptsache: 500,00 Euro, einstweiliges Anordnungsverfahren 1.746,00 Euro und Vergleich 5.916,00 Euro.
So nun meine Frage, wie rechne ich ab? Mache ich 2 Kostenrechnungen wegen § 18 RVG oder wie?
einstweilige Anordnung § 644 ZPO
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Liebe Nicole
Ich würde ja zwei Rechnungen machen. Eine mit VG für die eA und dann die zweite für die Hauptsache mit VG, TG und nach 1000 mit den entsprechenden Streitwerten.
LG
Ich würde ja zwei Rechnungen machen. Eine mit VG für die eA und dann die zweite für die Hauptsache mit VG, TG und nach 1000 mit den entsprechenden Streitwerten.
LG
[color=#0040FF]Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Mark Twain[/color]
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Ist zwar etwas spät, aber danke für die hilfe...und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2009!!!