Hallo, ich bräuchte mal dringend Hilfe!
hier also folgendes Problem:
Es geht um Unterhalt. Zunächst Klage eingereicht auf Auskunft mit Antrag auf Unterhalt nach Auskunftserteilung, dann teilweise Anerkennung bezüglich der Auskunftserteilung. Dann einstweilige Anordnung bezüglich Unterhalt. Termin fand statt zum Eil- und Hauptsacheantrag mit Güteverhandlung. Dort wurde dann ein Widerrufsvergleich geschlossen, der sodann widerrufen wurde von der Gegenseite und später (der gleiche Vergleich) gemäß § 278 VI ZPO dann doch geschlossen wurde. .
Folgende Streitwerte: Hauptsache: 500,00 Euro, einstweiliges Anordnungsverfahren 1.746,00 Euro und Vergleich 5.916,00 Euro.
So nun meine Frage, wie rechne ich ab? Mache ich 2 Kostenrechnungen wegen § 18 RVG oder wie?
einstweilige Anordnung § 644 ZPO
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Liebe Nicole ![Smilie :-)](./images/smilies/icon_smile.gif)
Ich würde ja zwei Rechnungen machen. Eine mit VG für die eA und dann die zweite für die Hauptsache mit VG, TG und nach 1000 mit den entsprechenden Streitwerten.
LG
![:wecker :wecker](./images/smilies/bett.gif)
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Ich würde ja zwei Rechnungen machen. Eine mit VG für die eA und dann die zweite für die Hauptsache mit VG, TG und nach 1000 mit den entsprechenden Streitwerten.
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Mark Twain[/color]
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Ist zwar etwas spät, aber danke für die hilfe...und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2009!!!