Hallo Ihr Lieben! Ich bin mir sicher, dass ihr mir weiter helfen könnt. Leider bearbeite ich selten Familienrechtakten und bin etwas überfordert.
Abzurechnen wären 3100, 3104, 1003 + die entsprechenden Gebühren wg. Vergleichsüberhang. Die Abrechnung ist mir bis dahin klar, allerdings haben wir noch UBV in der Sache, so dass mir jetzt nix mehr klar is
SW: 2.325,60 €, Vergleichsüberhang 600,- €
kann mir jemand von euch behilflich sein bei der Abrechnung?
Gruß Becky
PKH - Vergleichsüberhang - UBV
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Nicht rechtshängige Ansprüche können gebührentechnisch mit einer 1,5 Einigungsgebühr abgerechnet werden und rechtshängige nur mit einer 1,0 Einigungsgebühr.
Zu beachten ist eventuell auch der Ansatz einer Verfahrensdifferenzgebühr, Nr. 3101 VV aus dem Mehrwert. Allerdings ist dann nach § 15 RVG ein Abgleich zwischen den Gebühren nach Nr. 3100 und 3101.2 vorzunehmen, d.h. die zusammengerechneten Gegenstandswerte und der sich daraus ergebende Gebührenbetrag ist die Obergrenze.
Zu beachten ist eventuell auch der Ansatz einer Verfahrensdifferenzgebühr, Nr. 3101 VV aus dem Mehrwert. Allerdings ist dann nach § 15 RVG ein Abgleich zwischen den Gebühren nach Nr. 3100 und 3101.2 vorzunehmen, d.h. die zusammengerechneten Gegenstandswerte und der sich daraus ergebende Gebührenbetrag ist die Obergrenze.