Hallo,
also ich bin die totale Abrechnungs-Niete und muss eine Abrechnung machen bzgl. folgendem Sachverhalt:
MB+VB beantragt, Gegner hat gegen VB Einspruch eingelegt, es kam zu keinem Termin, da der Gegner den Einspruch wieder zurückgenommen hat. Also klar ist ja, MB und VB ganz normal abrechnen aber was kann ich da zusätzlich noch abrechnen?
Danke schon mal im Voraus für die Hilfe.
Steffi
Abrechnungsproblem Forderungssache
Moin!
Hier kannst du nur noch die Differenz zwischen Verfahrensgebühr für das MV und der des streitigen Verfahrens (0,3) nebst Auslagenpauschale und Märchensteuer abrechnen. Ungefähr so:
0,3 Verfahrensgebühr 3100 (aus: xxx,xx) xxx,xx EUR
Auslagen
16% Märchensteuer
Insgesamt
Bitte nur noch drauf achten, dass bei geringem Streitwert nicht die Mindestgebühr von 10,00 EUR genommen wird, sondern die tatsächliche 0,3 Gebühr von 7,50 EUR.
gruß
lesaga
Hier kannst du nur noch die Differenz zwischen Verfahrensgebühr für das MV und der des streitigen Verfahrens (0,3) nebst Auslagenpauschale und Märchensteuer abrechnen. Ungefähr so:
0,3 Verfahrensgebühr 3100 (aus: xxx,xx) xxx,xx EUR
Auslagen
16% Märchensteuer
Insgesamt
Bitte nur noch drauf achten, dass bei geringem Streitwert nicht die Mindestgebühr von 10,00 EUR genommen wird, sondern die tatsächliche 0,3 Gebühr von 7,50 EUR.
gruß
lesaga
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 348
- Registriert: 04.04.2006, 12:36
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
ein klein bisserl mehr darf es schon sein:
1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV
RVG
- Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG durchgeführt -
- Gebühr geht in Verfahrensgebühr auf. Auslagen in Höhe von ... € bleiben
bestehen -
0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13, Nr.
3308 VV RVG
1,3 Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG
so ist es m.e. korrekt.
1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV
RVG
- Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG durchgeführt -
- Gebühr geht in Verfahrensgebühr auf. Auslagen in Höhe von ... € bleiben
bestehen -
0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13, Nr.
3308 VV RVG
1,3 Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG
so ist es m.e. korrekt.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
evelyn
Wenn im Termin auch verhandelt wurde und danach erst der Einspruch zurückgenommen wurde, kann man dann nicht noch ne Terminsgebühr abrechnen?
*Doof bin*
*Doof bin*
Wir lassen uns nicht hetzen. Wir sind bei der Arbeit und nicht auf der Flucht!
Lieben Gruß
Lieben Gruß
Kein Prob @ beap
Also ich hab jetzt sogar beim Amtsgericht nen Rechtspfleger angerufen wie es nu richtig geht, weil ich ja 2 verschiedene Antworten bekommen hab und er hat gesagt er hat keine Ahnung aber schaut mal nach.
Komische Rechtspfleger haben wir hier naja von dem werd ich wohl nie wieder was hören so wie ich unser AG kenn deswegen hoff ich auf euch
Also ich hab jetzt sogar beim Amtsgericht nen Rechtspfleger angerufen wie es nu richtig geht, weil ich ja 2 verschiedene Antworten bekommen hab und er hat gesagt er hat keine Ahnung aber schaut mal nach.
Komische Rechtspfleger haben wir hier naja von dem werd ich wohl nie wieder was hören so wie ich unser AG kenn deswegen hoff ich auf euch
korrekt schon, aber dann wird eine ZwVfg des Rpfl. kommen, dass die Gebühr für das Mahnverfahren und die VB-Gebühr bereits im VB festgesetzt sind und daher nicht nochmal im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können. dito die Auslagen des Mahnverfahrens und die bisher gezahlten 0,5 Gerichtskosten nach KV 1100 GKG.evelyn m. hat geschrieben:ein klein bisserl mehr darf es schon sein:
1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV
RVG
- Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG durchgeführt -
- Gebühr geht in Verfahrensgebühr auf. Auslagen in Höhe von ... € bleiben
bestehen -
0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13, Nr.
3308 VV RVG
1,3 Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG
so ist es m.e. korrekt.
Also doch nur die Differenz zwischen den Verfahrensgebühren nebst Auslagen und MwSt festsetzungsfähig.
gruß
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Genau so isses!lesaga hat geschrieben:korrekt schon, aber dann wird eine ZwVfg des Rpfl. kommen, dass die Gebühr für das Mahnverfahren und die VB-Gebühr bereits im VB festgesetzt sind und daher nicht nochmal im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können. dito die Auslagen des Mahnverfahrens und die bisher gezahlten 0,5 Gerichtskosten nach KV 1100 GKG.evelyn m. hat geschrieben:ein klein bisserl mehr darf es schon sein:
1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV
RVG
- Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG durchgeführt -
- Gebühr geht in Verfahrensgebühr auf. Auslagen in Höhe von ... € bleiben
bestehen -
0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13, Nr.
3308 VV RVG
1,3 Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG
so ist es m.e. korrekt.
Also doch nur die Differenz zwischen den Verfahrensgebühren nebst Auslagen und MwSt festsetzungsfähig.
Meistens wird bei uns wie folgt verfahren:
Die Gesamtkosten abrechnen wie oben aufgezeigt ...
... abzüglich bereits im VB festgesetzter ...
festzusetzender Restbetrag.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<