[font=Comic Sans MS]Brauche mal eure Hilfe...
Wir sind unterbevölligte Rechtsanwälte. Die Parteien waren persönlich geladen.
Unser "Mandant" kam aus HH nach Essen. Mein Chef hat ihm natürlich erzählt, dass er seine Reisekosten erstattet bekommt (Kostenquotelung).
Jetzt habe ich hier schon einiges von euch über die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten Mdt, welcher nicht am Gerichtsort sitzt, gelesen.
Aber wo bitte finde ich was in der Literatur darüber ? Auch über Verdientsausfall u. Aufwandsentschädigung.
Danke schonmal....[/font]
Hilfe... Erstattungspflicht Reisekosten Mdt
- Manuela77
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War denn der Mandant zum Termin persönlich geladen? Ich gehe mal davon aus, sonst könnte es nämlich u. U. problematisch werden. Die Auslagen des Mandanten gehören zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits i. S. v. § 91 ZPO.
Die Auslagenerstattung des Mandanten ist im JVEG geregelt (§ 5 = Fahrtkosten, § 22 = Verdienstausfall bzw. § 20 = Zeitversäumnis, wenn kein Verdienstausfall geltend gemacht wird).
Die Auslagenerstattung des Mandanten ist im JVEG geregelt (§ 5 = Fahrtkosten, § 22 = Verdienstausfall bzw. § 20 = Zeitversäumnis, wenn kein Verdienstausfall geltend gemacht wird).
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Vielleicht hilft die nachfolgende Entscheidung des OLG Celle ein wenig weiter. Hiernach ist es für die Erstattungsfähigkeit der parteilichen Terminswahrnehmungskosten nicht mehr erforderlich, dass das pers. Erscheinen angeordnet worden sein muss.
Nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes zum 01.01.2002 sind im Hinblick auf die Ausweitung des Stellenwertes der mündlichen Verhandlung Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch dann gem. § 91 I ZPO erstattungsfähig, wenn sie anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Anderes gilt nur dann, wenn sich die persönliche Anwesenheit im Einzelfall als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten darstellt.
OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2003 – 8 W 271/03 = NJW 2003, 2994
~ Grüßle ~
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