Hallo Leute! Hoffe ihr könnt mir bei folgendem Problem etwas helfen:
Wir haben MB gemacht an eine Person mit Sitz in Deutschland, MB ist auch dem Gg zugestellt worden. Es wurde (komplett) Widerspruch gegen den MB eingelegt und Gg hat gleichzeitig mitgeteilt, dass er jetzt in Spanien wohnt. Mein Chef will unbedingt wissen, ob es nicht eine Möglichkeit gibt, das streitige Verfahren in Deutschland zu führen. Es handelt sich hierbei um einen Kaufvertrag von einer Wohnung in Deutschland. Ist das ein Grund, das streitige Verfahren in Deutschland zu führen?
Ich danke schon mal allen, die mir antworten!
MB in Deutschland zugestellt-jetzt wohnt Gegner in Spanien
Es wird sich die Zuständigkeit nach Verordnung (EG) 44/2001 ergeben. Die schonmal durchgelesen?
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......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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- sunshine24
- ...ist hier unabkömmlich !
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Meines Erachtens bleibt das Verfahren in Deutschland. Durch den Mahnbescheid war der Rechtsstreit ja schon rechtshängig ...
§ 261 ZPO
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
Hier ist zwar von der Klage die Rede, aber gemäß § 696 (3) ZPO "gilt die Streitsache mit Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird"
§ 261 ZPO
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
Hier ist zwar von der Klage die Rede, aber gemäß § 696 (3) ZPO "gilt die Streitsache mit Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird"
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
sunshine, da hast du recht, aber nur, wenn "alsbald" abgegeben wird... ansonsten verfällt das recht.
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cjdenver, deswegen hatte ich den § 696 ZPO noch dazu geschrieben
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
tatsache
sorry, is wochenende, bin nicht voll auf der höhe...
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Hey ihr zwei,
vielen vielen Dank für eure Antworten - das hat mir schon enorm weitergeholfen. Hatte mit sowas noch nie zu tun und Chef hat keine Lust selbst nachzugucken Ich sag euch noch bescheid, was er dazu gesagt hat .....
Danke auf jeden Fall und einen "schönen" Wochenanfang (die sind nie schön, ich weiß
vielen vielen Dank für eure Antworten - das hat mir schon enorm weitergeholfen. Hatte mit sowas noch nie zu tun und Chef hat keine Lust selbst nachzugucken Ich sag euch noch bescheid, was er dazu gesagt hat .....
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[color=#BF0000]EINER FÜR ALLE, ALLE FÜR EINEN[/color]