Also i hab da so a Sach, da ist mein Schuldner nicht zum EV-Termin erschienen, nun hab i heut den Haftbefehl in der Post.
Nu is mei Problem, wat nun?
Soweit ich das etz ersehen konnte, muss i den an den GV schicken, muss i da noch was besonderes schreiben? In meinem ZV-Antrag hab i ja eigentlich des mit dem Hafbefehl schon beantragt.
Wat muss i nun dem GV schreiben und was muss i mitschicken (außer den HB)?
Haftbefehl was nun?
- Kathy
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Ich hab kein RA-Micro.
Hab grad gesehen, dass in meinen ZV-Auftrag nur der Erlass eines HB beantrag ist.
OK, dann muss i etz an extra Auftrag schreiben. Dann muss i mal gucken, ob i irgendwo ein Muster finde, im Compi hab i nämlich nix.
für die schnelle Antwort
PS: Muss der Auftrag an das Vollstreckungsgericht oder die Verteilerstelle??
Hab grad gesehen, dass in meinen ZV-Auftrag nur der Erlass eines HB beantrag ist.
OK, dann muss i etz an extra Auftrag schreiben. Dann muss i mal gucken, ob i irgendwo ein Muster finde, im Compi hab i nämlich nix.
für die schnelle Antwort
PS: Muss der Auftrag an das Vollstreckungsgericht oder die Verteilerstelle??
MfG Kathy
If you wanna be a Hippie put a Flower in your Pipi
(Mein Papa)
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Hi,
also normalerweise Verhaftungsauftrag an GVZ-Verteilerstelle.
Aber ich schreibe den Schuldner immer nochmal an, mit einer Kopie des Haftbefehls anliegend und Mitteilung, dass bei Nichtzahlung die weiteren gerichtlichen Schritte eingeleitet werden. So ein Haftbefehl auf den eigenen Namen ausgestellt bewirkt oftmals etwas
also normalerweise Verhaftungsauftrag an GVZ-Verteilerstelle.
Aber ich schreibe den Schuldner immer nochmal an, mit einer Kopie des Haftbefehls anliegend und Mitteilung, dass bei Nichtzahlung die weiteren gerichtlichen Schritte eingeleitet werden. So ein Haftbefehl auf den eigenen Namen ausgestellt bewirkt oftmals etwas
Bei uns sieht der einfach so aus:
VERHAFTUNGSAUFTRAG
In der Zwangsvollstreckungssache
$g
- Gläubiger -
gegen
$s
- Schuldner -
werden in der Anlage die Zwangsvollstreckungsunterlagen nebst Haftbefehl überreicht.
Es wird beantragt, wegen der nachstehend berechneten Gesamtforderung nebst weiteren Kosten und Zinsen den Schuldner zu verhaften und dem Amtsgericht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen:
Hauptforderung $13
Zinsen auf Hauptforderung $12
bisherige Kosten $11
Zinsen auf Kosten $10
Teilzahlungen in Höhe von mindestens 15 % der Gesamtforderung werden bewilligt.
Rechtsanwalt
Zu beachten ist, dass der HB innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu vollstrecken ist. Ansonsten ist er 3 Jahre gültig. Das sagte mir mein Haus- und Hofgerichtsvollzieher erst letzte Woche.
VERHAFTUNGSAUFTRAG
In der Zwangsvollstreckungssache
$g
- Gläubiger -
gegen
$s
- Schuldner -
werden in der Anlage die Zwangsvollstreckungsunterlagen nebst Haftbefehl überreicht.
Es wird beantragt, wegen der nachstehend berechneten Gesamtforderung nebst weiteren Kosten und Zinsen den Schuldner zu verhaften und dem Amtsgericht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen:
Hauptforderung $13
Zinsen auf Hauptforderung $12
bisherige Kosten $11
Zinsen auf Kosten $10
Teilzahlungen in Höhe von mindestens 15 % der Gesamtforderung werden bewilligt.
Rechtsanwalt
Zu beachten ist, dass der HB innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu vollstrecken ist. Ansonsten ist er 3 Jahre gültig. Das sagte mir mein Haus- und Hofgerichtsvollzieher erst letzte Woche.
Im Zweifel gilt, was ich meine - nicht, was ich geschrieben habe.
;-)
Ich bin eine Frau. Daraus ergibt sich das Geburtsrecht bei Bedarf jederzeit meine Meinung zu ändern
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- Kathy
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Grad wollt i fragen, ob irgendwer einen Text für mich hat, weil i keinen find.
Tweety, du kannst anscheinend hellsehen
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MfG Kathy
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Vorführen ganz bestimmt nicht..... So ein QuatschTweety hat geschrieben:Bei uns sieht der einfach so aus:
..... zu verhaften und dem Amtsgericht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen:
Seit 01.01.99 ist der GV für die Abnahme der EV zuständig. Eine Vorführung zum Gericht (Rechtspfleger) erfolgt nicht mehr. Der Antrag ist unzulässig und kann kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
Auch das ist Unsinn, Eine Vollziehungsfrist wie bei Arresten und einstw. Verfügungen gibt es beim Haftbefehl nicht.Zu beachten ist, dass der HB innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu vollstrecken ist. .
Oh bei uns klappt der Antrag aber nochGVBuero hat geschrieben:Vorführen ganz bestimmt nicht..... So ein QuatschTweety hat geschrieben:Bei uns sieht der einfach so aus:
..... zu verhaften und dem Amtsgericht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen:
Seit 01.01.99 ist der GV für die Abnahme der EV zuständig. Eine Vorführung zum Gericht (Rechtspfleger) erfolgt nicht mehr. Der Antrag ist unzulässig und kann kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
Auch das ist Unsinn, Eine Vollziehungsfrist wie bei Arresten und einstw. Verfügungen gibt es beim Haftbefehl nicht.Zu beachten ist, dass der HB innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu vollstrecken ist. .
Und ich dachte den Verhaftungsauftrag muss man innerhalb von 6 Monaten machen. Der HB an sich sei aber 3 Jahre gültig.
2 GV´s 2 Meinungen.... hmmm
- 13
- NORTHERN DINO
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GVBuero hat geschrieben:Vorführen ganz bestimmt nicht..... So ein QuatschTweety hat geschrieben:Bei uns sieht der einfach so aus:
..... zu verhaften und dem Amtsgericht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen:
Seit 01.01.99 ist der GV für die Abnahme der EV zuständig. Eine Vorführung zum Gericht (Rechtspfleger) erfolgt nicht mehr. Der Antrag ist unzulässig und kann kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
Auch das ist Unsinn, Eine Vollziehungsfrist wie bei Arresten und einstw. Verfügungen gibt es beim Haftbefehl nicht.Zu beachten ist, dass der HB innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu vollstrecken ist. .
~ Grüßle ~
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