Hallo,
ganz blöde Frage (wie immer von mir):
im Mahnverfahren gibt es neben den 2WochenFristen für Widerspruch bzw. Einspruch doch auch eine Frist von glaublich einem halben Jahr um das Verfahren z. B. nach Widerspruch/Einspruch ans Streitgericht abgeben zu lassen (sofern man dies nicht ohnehin angekreuzt hatte - glaub ich). Diese Frist ist wie gesagt glaublich ein halbes Jahr.
Frage ist nur: wann beginnt diese Frist? Mit Einlegung des Widerspruchs oder wann?!
Frist nach Widerspruch/Einspruch?
Gestern standen wir noch vor dem Abgrund, heute sind wir schon einen Schritt weiter...
- repfiffi
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Die 6 Monatsfrist von der Du sprichst, betrifft den VB. Du kannst den Antrag auf VB nach Ablauf der Widerspruchsfrist (also nach den 2 Wochen) stellen - ein VB muss bzw. sollte aber binnen 6 Monaten nach Zustellung des MB beantragt werden, da ansonsten der MB seine Wirkung verlieren würde.
LG
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Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!
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- Kasimir1603
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nö nich nur repfiffi
Die Frist gilt auch, wenn man z.B. MB beantragt, Gegner Widerspruch einlegt und man dann erstmal nix mehr macht Die Frist läuft gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB ab der letzten Verfahrenshandlung der Parteien.
Die Frist gilt auch, wenn man z.B. MB beantragt, Gegner Widerspruch einlegt und man dann erstmal nix mehr macht Die Frist läuft gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB ab der letzten Verfahrenshandlung der Parteien.
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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- repfiffi
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Achso - gut zu wissen Kasimir, thx -
Wir sind so'n Büro, die stets vorab schon ankreuzen, dass das Ganze gleich ans Streitgericht abgegeben werden soll...
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