Hallo!
Haben eine bedingte Berufung beim OLG eingelegt. Nun den PKH-abweisenden Beschluss bekommen. Was tun? Anscheinend ist eine sofortige Beschwerde schon mal gar nicht möglich, und in meinem "Prozessformularbuch" steht nun folgender Satz:
Gegen die Ablehnung der Bewilligung durch das Berufungsgericht ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Nun sehe ich allerdings in dem angegebene § keine Begründung dafür, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sein sollte. Außerdem ist ja so der Rechtsweg irgendwie ziemlich abgekürzt, oder kommt das nur mir so vor?
Hab ich irgendeine Möglichkeit da noch was zu reißen? Vll Nachbesserung hinsichtlich des PKH-Antrages/Vortrags?
*Re
Dringend! Bedingte Berufung
- Zonnie
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Ich mag ja auf der falschen Fährte sein, aber in Familiensachen machen wir es so, dass erstmal nur PKH beantragt wird und sobald das Verfahren durch ist und Mdt. PKH bewilligt bekommt, wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (und normalerweise auch bewilligt) und dann Berufung eingelegt.
Aber das geht wahrscheinlich nur in Familiensachen so...
Aber das geht wahrscheinlich nur in Familiensachen so...
Mit dem Leben ist es wie mit einem Theaterstück: es kommt nicht darauf an, wie lang es ist, sondern wie bunt.
Seneca
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Wo hast Du denn den Paragrafen her... In § 127 Abs. 2 steht was ganz anderes...
- Zonnie
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In § 127 Abs. 2 S. 2 steht doch genau, dass die sofortige Beschwerde das Rechtsmittel ist...
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Seneca
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