EA I Frage Nr. 2
aber mädels, wenn wir in der frage 4 darauf eingehen, dass die eltern ja die möglichkeit haben, der schenkung zuzustimmen, dann müssten wir das hier auch schon schreiben, dass WENN die eltern der schenkung zustimmen, die B eigentümerin wird...
die frage ist
wer ist eigentümer
klar, der sohn ist eigentümer, aber dass die tussi eigentümerin WERDEN KÖNNTE WENN die eltern der schenkung zustimmen, meint ihr nich, dass das hier erwähnt werden könnte?
wer ist eigentümer
klar, der sohn ist eigentümer, aber dass die tussi eigentümerin WERDEN KÖNNTE WENN die eltern der schenkung zustimmen, meint ihr nich, dass das hier erwähnt werden könnte?
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Nein, ich werde das nicht erwähnen. Da könntest du ja sonst alle "Was-wäre-wenn-Fälle" aufschreiben.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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naja mal gucken.... wollts nur mal anmerken, kann ja jeder dann machen wie er mag, ich glaub ich pack das in einem satz kurz rein, sodass FALLS wir das dann in frage 4 brauchen, darauf bezug genommen werden kann
mal sehen...
mal sehen...
Also ich würde das schon mit reinnehmen - zumal ja nicht gesagt ist, auf welchen Zeitpunkt sich die Frage bezieht...
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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ok dann würd ich vorschlagen dass wir hier dann VORERST machen bis halt doch nochmal fragen aufkommen, aber soweit dürfte die frage einstimmig geklärt sein denke ich
so nochmal auch für mich:
KV ist unwirksam § 108 I BGB
der Händler hat dem A die ANlage schon übereignet § 929 S. 1 die Übereignung ist wirksam weil A durch die Übereignungeinen rechtlichen VOrteil gem. § 107 erwirkt. - der übereignungsvertrag sachenrechtlicher natur bedarf nicht der genehmigung der eltern
H ist nicht mehr Eigentümer - sondern A!
KV ist unwirksam § 108 I BGB
der Händler hat dem A die ANlage schon übereignet § 929 S. 1 die Übereignung ist wirksam weil A durch die Übereignungeinen rechtlichen VOrteil gem. § 107 erwirkt. - der übereignungsvertrag sachenrechtlicher natur bedarf nicht der genehmigung der eltern
H ist nicht mehr Eigentümer - sondern A!
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