Das geht nicht. Wenn die Eltern zustimmen, dann ist die Freundin wirksam und mit Rechtsgrund (Schenkung) Eigentümerin geworden. Welchen Anspruch soll A dann noch an den Händler abtreten können?Immi hat geschrieben: in dem die eltern der schenkung zustimmen, damit wird die tussi eigentümer und der händler kann mit dem abgetretenen herausgabeanspruch die herausgabe verlangen oder?!
EA I Frage Nr. 4
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Stuttgart
Also ich sehe da keine Anspruchsgrundlage.H----->Freundin
die Rückübereignung verlangen?
Oder kommt der Erwerb vom Nichtberechtigten in Frage? Aber A ist ja Eigentümer...
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
ja mr black, das versteh ich aber wie ist dann die lösung??!?!?!?
da fehlt mir der nächste schritt
also zusammenfassend KÖNNTEN die eltern des sohnes der schenkung zustimmen und damit ist die tussi eigentümerin
so und nu??? aber anders gehts doch nich... .
wenn sie NICHT zustimmen, dann hat der sohn en herausgabeanspruch, den er dem händler abtreten könnte oder?!
da fehlt mir der nächste schritt
also zusammenfassend KÖNNTEN die eltern des sohnes der schenkung zustimmen und damit ist die tussi eigentümerin
so und nu??? aber anders gehts doch nich... .
wenn sie NICHT zustimmen, dann hat der sohn en herausgabeanspruch, den er dem händler abtreten könnte oder?!
da hatte ich schonmal dran gedacht und hab mir überlegt, ob man eigentümer MIT RG werden kann wenn man das eigentum von jemandem erlangt, der eigentümer OHNE RG war. das weiß ich nämlich gar nichWenn die Eltern zustimmen, dann ist die Freundin wirksam und mit Rechtsgrund (Schenkung) Eigentümerin geworden.
Das geht. Es spielt für das Verhältnis A/B keine Rolle ob A das Eigentum mit oder ohne Rechtsgrund erhalten hat. Aufgrund des Abstraktionsprinzipes handelt es sich nicht um irgendwie rechtlich "minderwertiges " ET.Immi hat geschrieben:da hatte ich schonmal dran gedacht und hab mir überlegt, ob man eigentümer MIT RG werden kann wenn man das eigentum von jemandem erlangt, der eigentümer OHNE RG war. das weiß ich nämlich gar nichWenn die Eltern zustimmen, dann ist die Freundin wirksam und mit Rechtsgrund (Schenkung) Eigentümerin geworden.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
ok versteh ich
aber wir haben den fall noch lange nich gelöst, wir haben jetzt nur die variante, dass die tussi eigentümerin werden KANN, aber dann???
aber wir haben den fall noch lange nich gelöst, wir haben jetzt nur die variante, dass die tussi eigentümerin werden KANN, aber dann???
dann dürfte doch der Händler keinen Anspruch ggü. der Freund haben..
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
hat denn jemand ne lösung hierzu? ich verzwazzel hier grad
also nochmal
schlagwort ungerechtfertigte bereicherung bei minderjährigen
übertragung des herausgabeanspruchs...
also nochmal
schlagwort ungerechtfertigte bereicherung bei minderjährigen
übertragung des herausgabeanspruchs...