ZURÜCK ZUR FRAGE!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!Hat der Händler einen unmittelbaren Anspruch gegen B.B (beschenkte Freundin) auf Rückgabe des Gerätes?
EA I Frage Nr. 3
meine Meinung zur Sacheund ich denke, dass darum der Händler KEINEN unmittelbaren Anspruch gegenüber der Freundin hat, sondern nur ggü. dem Sohn
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
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denke ich auch, da freundin keine eigentümerin istund ich denke, dass darum der Händler KEINEN unmittelbaren Anspruch gegenüber der Freundin hat, sondern nur ggü. dem Sohn
So, dann hätten wir das ja geklärt, oder?
Weiter mit 4.?
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das jetz quasi die lösung:
Freundin nicht Eigentümerin, sondern nur Besitzerin, weil ja Genehmingung zum Verpflichtungsgeschäft fehlt.
der Sohn müsste einen Herausgabeanspruch haben.
Das Schenkungsversprechen an sich dürfte m.E. wirksam sein - hat ja keinen rechtlichen Nachteil
An der Übereignung würde es scheitern - rechtlicher Nachteil im Verlust des Players, oder? obwohl an und für sich die Übereignung gehen müsste, weil Sohn ja Eigentümer ist.
Wenn, dann hat doch der Sohn einen Anspruch auf Rückgabe des Gerätes weil er ja Eigentümer ist bzw. bleibt.
aber das Eigentum würde er doch erst im Erfüllungsgeschäft - der Übergabe des Players - verlieren und nicht im Verpflichtungsgeschäft.
Freundin nicht Eigentümerin, sondern nur Besitzerin, weil ja Genehmingung zum Verpflichtungsgeschäft fehlt.
der Sohn müsste einen Herausgabeanspruch haben.
Das Schenkungsversprechen an sich dürfte m.E. wirksam sein - hat ja keinen rechtlichen Nachteil
An der Übereignung würde es scheitern - rechtlicher Nachteil im Verlust des Players, oder? obwohl an und für sich die Übereignung gehen müsste, weil Sohn ja Eigentümer ist.
Wenn, dann hat doch der Sohn einen Anspruch auf Rückgabe des Gerätes weil er ja Eigentümer ist bzw. bleibt.
aber das Eigentum würde er doch erst im Erfüllungsgeschäft - der Übergabe des Players - verlieren und nicht im Verpflichtungsgeschäft.
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Ich habe im Moment zwei Lösungen.
1. Ja, unmittelbarer Anspruch besteht.
2. Nein, kein unmittelbarer (Betonung auf unmittelbarer)
Es ist so, dass ich jetzt was entdeckt habe, was ich noch weiter recherchieren muss.
Ich habe bezüglich des Bereicherungsrechtes einen Anspruch gefunden, der sich - nach jetziger Kenntnis - lediglich als Mindermeinung widerspiegelt.
Wie gesagt, ich muss das mal prüfen und abwägen.
Auf das Verpflichtungsgeschäft würde ich hier gar nicht eingehen. Zumindest darf das keine Begründung sein, warum sie nur Besitzerin geworden ist.
Wie grad geschrieben - das Verpflichtungsgeschäft solltest du mal außen vor lassen. Das hat mit der Eigentumsübertragung so gar nichts zu tun (rechtfertigt weder den Besitz von B noch das Eigentum von A).
Wieso überhaupt - würde er verlieren!?
Zu welchem Ergebnis bist du bei Aufgabe 2 gekommen? Wer ist Eigentümer?
Wenn du in 2 sagst, A wäre Eigentümer, dann ist das doch egal, ob er das Eigentum verlieren würde im Erfüllungsgeschäft. Er verliert es nicht, weil das Erfüllungsgeschäft nicht wirksam war.
1. Ja, unmittelbarer Anspruch besteht.
2. Nein, kein unmittelbarer (Betonung auf unmittelbarer)
Es ist so, dass ich jetzt was entdeckt habe, was ich noch weiter recherchieren muss.
Ich habe bezüglich des Bereicherungsrechtes einen Anspruch gefunden, der sich - nach jetziger Kenntnis - lediglich als Mindermeinung widerspiegelt.
Wie gesagt, ich muss das mal prüfen und abwägen.
Was ist hier mit dem Erfüllungsgeschäft?? Eigentümerin wird sie ja nicht bei unwirksamen Verpflichtungsgeschäft - vielmehr, wenn das Erfüllungsgeschäft nicht wirksam ist...Freundin nicht Eigentümerin, sondern nur Besitzerin, weil ja Genehmingung zum Verpflichtungsgeschäft fehlt.
Auf das Verpflichtungsgeschäft würde ich hier gar nicht eingehen. Zumindest darf das keine Begründung sein, warum sie nur Besitzerin geworden ist.
Richtig. Das könnte sich auf 985 stützen (Besitzer dem Eigentümer zur Herausgabe verpflichtet)Wenn, dann hat doch der Sohn einen Anspruch auf Rückgabe des Gerätes weil er ja Eigentümer ist bzw. bleibt.
??? Wieso mischt du das denn?aber das Eigentum würde er doch erst im Erfüllungsgeschäft - der Übergabe des Players - verlieren und nicht im Verpflichtungsgeschäft.
Wie grad geschrieben - das Verpflichtungsgeschäft solltest du mal außen vor lassen. Das hat mit der Eigentumsübertragung so gar nichts zu tun (rechtfertigt weder den Besitz von B noch das Eigentum von A).
Wieso überhaupt - würde er verlieren!?
Zu welchem Ergebnis bist du bei Aufgabe 2 gekommen? Wer ist Eigentümer?
Wenn du in 2 sagst, A wäre Eigentümer, dann ist das doch egal, ob er das Eigentum verlieren würde im Erfüllungsgeschäft. Er verliert es nicht, weil das Erfüllungsgeschäft nicht wirksam war.