Halli Hallo,
heute mal eine Frage von mir:
Kann der RA die Herausgabe der Unterlagen an den Mandanten verweigern, z.B. wenn dieser die RA-Gebühren nicht bezahlt hat? Wenn ja, wo steht das?
Wäre lieb, wenn mir jemand weiterhelfen könnte!
Herausgabe von Unterlagen an Mandanten
- Kathy
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 828
- Registriert: 02.01.2006, 11:29
- Beruf: Verwaltungsangestellte
- Wohnort: Hirschau
- Kontaktdaten:
Also kennen tu ich das schon.
Wir haben schon auch mal Akten einbehalten, wenn Mdt. net bezahlt hat und umgekehrt haben andere RA, deren Mdt. zu uns gekommen sind, die Handakte bis zur Begleichung der Gebühren einbehalten.
Auf welcher rechtlichen Grundlage das beruht kann ich jedoch grad net sagen.
MfG Kathy
Wir haben schon auch mal Akten einbehalten, wenn Mdt. net bezahlt hat und umgekehrt haben andere RA, deren Mdt. zu uns gekommen sind, die Handakte bis zur Begleichung der Gebühren einbehalten.
Auf welcher rechtlichen Grundlage das beruht kann ich jedoch grad net sagen.
MfG Kathy
Jep, machen wir auch so. Erst das Geld, dann die Unterlagen. Du glaubst nicht, was manche hier alles dalassen, z. B. Kontoauszüge, Darlehensverträge etc., teilweise die ganzen Originale für PKH, Bescheide und was weiß ich nicht alles. Solche Sachen halt.
Oder Unterlagen, den Prozess betreffend, wenn der Mandant das Mandat gekündigt hat. Die braucht er ja dann für den anderen Anwalt. Das ist ein sehr gutes Mittelchen, um Leute zum Zahlen der Rechnung zu bringen.
Den Paragrafen weiß ich jetzt nicht wirklich, Chef zitiert den aber gerne mal...
Oder Unterlagen, den Prozess betreffend, wenn der Mandant das Mandat gekündigt hat. Die braucht er ja dann für den anderen Anwalt. Das ist ein sehr gutes Mittelchen, um Leute zum Zahlen der Rechnung zu bringen.
Den Paragrafen weiß ich jetzt nicht wirklich, Chef zitiert den aber gerne mal...
PROBLEM ist nur ein unschönes Wort für HERAUSFORDERUNG
- Kathy
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 828
- Registriert: 02.01.2006, 11:29
- Beruf: Verwaltungsangestellte
- Wohnort: Hirschau
- Kontaktdaten:
@ Lucie
Oooooooohhhhh du hast ja ein Meerschweinchen (gehört jetzt zwar gar net zum Thema)
Ich bin der totale Meerschweinchenfanatiker. Leider hab ich keins (mein Freund mag die nämlich nicht).
Wie heißts denn?
MfG Kathy
Oooooooohhhhh du hast ja ein Meerschweinchen (gehört jetzt zwar gar net zum Thema)
Ich bin der totale Meerschweinchenfanatiker. Leider hab ich keins (mein Freund mag die nämlich nicht).
Wie heißts denn?
MfG Kathy
Zuletzt geändert von Kathy am 22.02.2006, 16:11, insgesamt 1-mal geändert.
Das ist mein Prachtbock Casimir. HIER sind die anderen...Kathy hat geschrieben:@ Lucy
Oooooooohhhhh du hast ja ein Meerschweinchen (gehört jetzt zwar gar net zum Thema)
Ich bin der totale Meerschweinchenfanatiker. Leider hab ich keins (mein Freund mag die nämlich nicht).
Wie heißts denn?
MfG Kathy
PROBLEM ist nur ein unschönes Wort für HERAUSFORDERUNG
- Kathy
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 828
- Registriert: 02.01.2006, 11:29
- Beruf: Verwaltungsangestellte
- Wohnort: Hirschau
- Kontaktdaten:
die sind ja alle total süß
Ich liebe Meerschweinchen (und alle anderen Tiere) über alles. Irgendwann hol i mir ma wieder eins, aber im Moment ist mein Heimtierzoo groß genug.
Hab schon keinen Platz und keine Zeit und kein Geld mehr für weitere Mitbewohner
MfG Kathy
Ich liebe Meerschweinchen (und alle anderen Tiere) über alles. Irgendwann hol i mir ma wieder eins, aber im Moment ist mein Heimtierzoo groß genug.
Hab schon keinen Platz und keine Zeit und kein Geld mehr für weitere Mitbewohner
MfG Kathy
- Annile
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 732
- Registriert: 14.02.2006, 19:44
- Wohnort: Nähe Frankfurt am Main
Vielleicht hilft dir das ja ein bißchen:
§ 17 Zurückbehaltung von Handakten
Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung) verweigert, kann einem berechtigten Interesse des Mandanten auf Herausgabe dadurch Rechnung tragen, dass er ihm Kopien überlässt, es sei denn, das berechtigte Interesse richtet sich gerade auf die Herausgabe der Originale. In diesem Fall darf der Rechtsanwalt anbieten, die Originale an einen von dem Mandanten zu beauftragenden Rechtsanwalt zu treuen Händen herauszugeben, wenn damit dem berechtigten Interesse des Mandanten Rechnung getragen wird.
Wir haben das in der alten Kanzlei auch immer so gehandhabt - bevor das Geld nicht da war wurde die Akte nicht herausgegeben - in der Kanzlei nun machen wir eigentlich kaum eine Akte ohne einen Vorschuss im Aktenkonto zu verzeichnen..
§ 17 Zurückbehaltung von Handakten
Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung) verweigert, kann einem berechtigten Interesse des Mandanten auf Herausgabe dadurch Rechnung tragen, dass er ihm Kopien überlässt, es sei denn, das berechtigte Interesse richtet sich gerade auf die Herausgabe der Originale. In diesem Fall darf der Rechtsanwalt anbieten, die Originale an einen von dem Mandanten zu beauftragenden Rechtsanwalt zu treuen Händen herauszugeben, wenn damit dem berechtigten Interesse des Mandanten Rechnung getragen wird.
Wir haben das in der alten Kanzlei auch immer so gehandhabt - bevor das Geld nicht da war wurde die Akte nicht herausgegeben - in der Kanzlei nun machen wir eigentlich kaum eine Akte ohne einen Vorschuss im Aktenkonto zu verzeichnen..
Es Annile :hurra
Tja, ohne Vorschuss geht heutzutage ja fast wirklich nix mehr - traurig aber wahr.
Glücklicherweise brauchen wir an unseren Anwalt keinen Vorschuss zahlen - aber wer weiß, wann das eingeführt wird.
Glücklicherweise brauchen wir an unseren Anwalt keinen Vorschuss zahlen - aber wer weiß, wann das eingeführt wird.
Viele Grüße
ich
ich