Kostenausgleichsantrag und PKH
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Bei einer Kostentragungspflicht der Gegenseite ist mir das schon klar, wie das funktioniert (§126). Ich weiß nur nicht wie es sich verhält, bei einer Kostenquotelung (insbesondere, wenn unser Mdt. die größere Quote zu tragen hat). Ich hab zwar hier schon gelesen, dass ich dann trotzdem einen ganz normalen KAA stelle, aber werden dann nur die Restkosten (also abzgl. PKH) gequotelt, oder wie läuft das? Gegenseite hat auch PKH. Ich möchte das dann irgendwie nachvollziehen können, wenn KFB kommt.
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Was soll ich sagen?
Der Kostenausgleich wird erst mal ganz normal ausgerechnet, als hätte niemand PKH. Deshalb auch: Kostenfestsetzungsantrag ganz normal stellen, ohne Abzug erhaltener PKH-Vergütung.
Dann ergibt sich ein Erstattungsanspruch (hier voraussichtlich für die Gegenseite). Dieser wird dann dem Betrag der PKH-Vergütung gegenübergestellt, die der RA des Obsiegenden aus der Staatskasse erhalten hat. Es wird dann berechnet, ob ein Übergang auf die Staatskasse erfolgt ist.
Es kommt auf die konkreten Zahlen an (Höhe der Kosten und Verteilung der Quoten). Schau Dir einfach den Kostenausgleich an, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss da ist. Dann ist es vielleicht nachvollziehbarer für Dich. Ich bin auch keine gute Mathematikerin, es gibt halt ein Rechenschema, das verwendet wird, und das funktioniert.
Der Kostenausgleich wird erst mal ganz normal ausgerechnet, als hätte niemand PKH. Deshalb auch: Kostenfestsetzungsantrag ganz normal stellen, ohne Abzug erhaltener PKH-Vergütung.
Dann ergibt sich ein Erstattungsanspruch (hier voraussichtlich für die Gegenseite). Dieser wird dann dem Betrag der PKH-Vergütung gegenübergestellt, die der RA des Obsiegenden aus der Staatskasse erhalten hat. Es wird dann berechnet, ob ein Übergang auf die Staatskasse erfolgt ist.
Es kommt auf die konkreten Zahlen an (Höhe der Kosten und Verteilung der Quoten). Schau Dir einfach den Kostenausgleich an, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss da ist. Dann ist es vielleicht nachvollziehbarer für Dich. Ich bin auch keine gute Mathematikerin, es gibt halt ein Rechenschema, das verwendet wird, und das funktioniert.
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
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Ok. Dann werde ich das so machen und mal abwarten. Vielleicht sitze ich dann nicht mehr so auf der Leitung und kann es dann nachvollziehen. Bin nur immer gerne vorbereitet, auf das was kommt. Danke für die Hilfe
- online
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Gern geschehen.
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- Sandra S.
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Hallo an alle!
Hab auch ein Problem mit Kostenausgleich und PKH, und häng mich deshalb gleich mal hier mit ran.
Folgender Fall:
Wir vertreten den Kläger. Dem Beklagten wurde PKH gewährt.
KGE lautet: Kläger 35 %, Beklagter 65 %.
Der RA des Beklagten hat im KFA seine Regelvergütung (ca. 2.200 €) geltend gemacht und die gezahlte PKH (ca. 800 €) abgezogen, so dass im Ergebnis 1.400 € angemeldet wurden.
Der Rechtspfleger hat nun im KFB die Kostenausgleichung vorgenommen, als wenn es keine PKH gibt (also unter Zugrundelegung der vollen 2.200 €).
Im Prinzip ist es ja so richtig. Meine Frage ist jetzt nur: Ist der Rechtspfleger nicht daran gebunden, was beantragt wurde? Also hätte er nicht nur die 1.400 € zugrunde legen dürfen? Oder kann der Rechtspfleger den KFA des Beklagten "berichtigen", um auch einen "richtigen" Kostenausgleich vorzunehmen?
Ich weiß, Fragen über Fragen, aber vielleicht weiß ja jemand Rat...
Hab auch ein Problem mit Kostenausgleich und PKH, und häng mich deshalb gleich mal hier mit ran.
Folgender Fall:
Wir vertreten den Kläger. Dem Beklagten wurde PKH gewährt.
KGE lautet: Kläger 35 %, Beklagter 65 %.
Der RA des Beklagten hat im KFA seine Regelvergütung (ca. 2.200 €) geltend gemacht und die gezahlte PKH (ca. 800 €) abgezogen, so dass im Ergebnis 1.400 € angemeldet wurden.
Der Rechtspfleger hat nun im KFB die Kostenausgleichung vorgenommen, als wenn es keine PKH gibt (also unter Zugrundelegung der vollen 2.200 €).
Im Prinzip ist es ja so richtig. Meine Frage ist jetzt nur: Ist der Rechtspfleger nicht daran gebunden, was beantragt wurde? Also hätte er nicht nur die 1.400 € zugrunde legen dürfen? Oder kann der Rechtspfleger den KFA des Beklagten "berichtigen", um auch einen "richtigen" Kostenausgleich vorzunehmen?
Ich weiß, Fragen über Fragen, aber vielleicht weiß ja jemand Rat...
Liebe Grüße
von Sandra
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- NORTHERN DINO
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Siehe den Beitrag von online weiter oben:
Die Ausgleichung der Kosten wird dergestalt vorgenommen, dass die [bcolor=#00FFFF]Wahl[/bcolor]anwaltskosten ausgeglichen werden. Es wird also so getan, als habe keine Partei PKH. Da hier die "reiche Partei" den Erstattungsanspruch hat (kleine Quote!), kommt hier die gezahlte PKH-Vergütung nicht zum Tragen bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags. Die PKH-Vergütung ist zwar anzugeben im KFA, man darf diese jedoch nicht als subtrahiert im Sinne des Wortes betrachten. Man nimmt trotz der Angabe immer die Wahlanwaltskosten für die Ausgleichung.
Wenn die PKH-begünstigte Partei den Erstattungsanspruch gehabt hätte, dann wäre mit Hilfe des PKH-Vergütungsbetrages der so genannte Übergang auf die Landeskasse zu ermitteln gewesen, damit die PKH-Partei nicht zuviel Geld erhält (vgl. §§ 59 RVG/130 BRAGO).
Da die "reiche" Partei jedoch logischerweise keine Zahlungen aus der LK bekommt, werden die normalen Gebühren ausgeglichen und daraus der Erstattungsbetrag zu Gunsten des Reichen errechnet.
Die Ausgleichung der Kosten wird dergestalt vorgenommen, dass die [bcolor=#00FFFF]Wahl[/bcolor]anwaltskosten ausgeglichen werden. Es wird also so getan, als habe keine Partei PKH. Da hier die "reiche Partei" den Erstattungsanspruch hat (kleine Quote!), kommt hier die gezahlte PKH-Vergütung nicht zum Tragen bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags. Die PKH-Vergütung ist zwar anzugeben im KFA, man darf diese jedoch nicht als subtrahiert im Sinne des Wortes betrachten. Man nimmt trotz der Angabe immer die Wahlanwaltskosten für die Ausgleichung.
Wenn die PKH-begünstigte Partei den Erstattungsanspruch gehabt hätte, dann wäre mit Hilfe des PKH-Vergütungsbetrages der so genannte Übergang auf die Landeskasse zu ermitteln gewesen, damit die PKH-Partei nicht zuviel Geld erhält (vgl. §§ 59 RVG/130 BRAGO).
Da die "reiche" Partei jedoch logischerweise keine Zahlungen aus der LK bekommt, werden die normalen Gebühren ausgeglichen und daraus der Erstattungsbetrag zu Gunsten des Reichen errechnet.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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- Sandra S.
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War nur so ne Idee von mir, aber klingt logisch. Die Wahlanwaltsvergütung nimmt man deshalb, weil PKH-Festsetzung und Ausgleichung nach § 106 ZPO zwei verschiedene paar Schuhe sind, richtig?
Und nochwas: Der Beklagte hat in seinem KFA Festsetzung nach § 126 ZPO beantragt. Das wäre doch dann falsch, oder? Hätte es nicht KFA nach § 106 ZPO heißen müssen? Wahrscheinlich hat der Rechtspfleger den KFA nach § 126 als KFA nach § 106 ausgelegt, oder?
Liebe Grüße
von Sandra
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Der Antrag nach § 126 ZPO wäre schon richtig gewesen - wenn die PKH-Partei einen Erstattungsanspruch gehabt hätte. Diesen Anspruch kann der beigeordnete RA nämlich im eigenen Namen geltend machen, so dass nicht zugunsten der Partei (§§ 104, 106 ZPO), sondern zugunsten des beigeordneten RA festgesetzt worden wäre (§ 126 ZPO).
Hier geht der Antrag jedoch ins Leere, weil die PKH-Seite keinen Erstattungsanspruch hat, sondern die reiche Gegenseite, denn diese hat die kleine Kostenquote zu tragen. Wo kein Erstattungsanspruch vorhanden ist, kann auch nix zugunsten des PKH-RA nach § 126 ZPO festgesetzt werden...
Hier geht der Antrag jedoch ins Leere, weil die PKH-Seite keinen Erstattungsanspruch hat, sondern die reiche Gegenseite, denn diese hat die kleine Kostenquote zu tragen. Wo kein Erstattungsanspruch vorhanden ist, kann auch nix zugunsten des PKH-RA nach § 126 ZPO festgesetzt werden...
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- Foren-Praktikant(in)
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- Registriert: 24.08.2006, 15:06
- Beruf: Mahnverfahren, Inkasso, Zwangsvollstreckung, Insolvenz, RVG, Betreuung
- Software: RA-Micro
Hab folgendes Problem:
1.) Zivilprozess
2.) PKH bewilligt, GW: 1.200,00 €, Festsetzung beantragt
3.) Urteil I. Instanz: GW: 4.000,00 €, Kostenträger: wir 1/3, Beklagte 2/3
Wie berechne ich den Kostenausgleichsantrag "unter Berücksichtigung der auf die Landeskasse übergegangenen Kosten"? [§ 126 (1) ZPO?]
Danke im Voraus
1.) Zivilprozess
2.) PKH bewilligt, GW: 1.200,00 €, Festsetzung beantragt
3.) Urteil I. Instanz: GW: 4.000,00 €, Kostenträger: wir 1/3, Beklagte 2/3
Wie berechne ich den Kostenausgleichsantrag "unter Berücksichtigung der auf die Landeskasse übergegangenen Kosten"? [§ 126 (1) ZPO?]
Danke im Voraus
wieso gibt es bei der PKH nen GW 1200 und im Urteil 4000,00? Gelten die 1200 fürs PKH-Verfahren? oder wurde nur darüber PKH erteilt?
Ich würd einfach nen ganz normalen KfA machen und dann soll sich der Rechtspfleger damit auseinandersetzen.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
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