Was Schlußfolgern wir daraus, dass noch keine Erfüllung des Kaufvertrages eingetreten ist?Smilie hat geschrieben:Erfüllung würde vorliegen bei Übergabe des mangelfreien Fahrzeuges - und genau die liegt nicht vor - es sei denn, die Flecken sind erst später entstanden...
Übungsfall Autokauf 2
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Dazu verweise ich auf:Tigra hat geschrieben:@ wobei wir wieder bei der beweislast des käufers wären, dieser nachweisen muss das die schäden bei übernahme bereits bestanden haben - also SV-GA zunächst auf eigene Kosten!!
In Übungsfällen ist der Sachverhalt immer als unstreitig anzusehen, es sei denn es wird ausdrücklich gesagt "B bestreitet dies", daher kommt es nur auf die Rechtslage bei unstreitigem SV an.Mr.Black hat geschrieben:Hab ich.Tigra hat geschrieben: ehrlich gesagt bin ich grad etwas ratlos. ich spreche jetz so aus der praxis...
gutachten müsste m. e. erstmal der Mdt. selbst zahlen bzw. seine RSV er ist ja in der beweislast das schlecht lackiert wurde...
Wir gehen davon aus, dass die Fehllackierung selbst unstreitig ist.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Kommt auf die Flecken an
Ich würde sagen, wenn sie vorher schon da waren und der Käufer sie nicht gesehen und den Wagen trotzdem abgenommen hat, dann liegt keine Erfüllung vor...
Wenn die Flecken allerdings erst später entstanden sind, dann hat der Verkäufer die mangelfreie Sache geliefert und der Kunde hat sie abgekommen - Erfüllung würde vorliegen.
Ich würde sagen, wenn sie vorher schon da waren und der Käufer sie nicht gesehen und den Wagen trotzdem abgenommen hat, dann liegt keine Erfüllung vor...
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Okay - ich war zu langsam... Also bitte den zweiten Absatz streichen!!!
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@Mr. Black:Erfüllung würde vorliegen bei Übergabe des mangelfreien Fahrzeuges - und genau die liegt nicht vor - es sei denn, die Flecken sind erst später entstanden...
Wann genau hat der Käufer festgestellt, dass die Sache mangelbehaftet ist?
Im Zeitpunkt der Übergabe wohl noch nicht, er hat das Auto abgenommen, der Händler hat geliefert, Leistung wurde am Leistungsort (wo das Auto eben hingeliefert werden sollte) erfüllt. Zumindest im Zeitpunkt der Übergabe. Deshalb ist fraglich, inwiefern der Käufer in der Beweislast steht. Wie intensiv muss eine Sache auf Mängel hin bei Übergabe untersucht werden? Was ist zumutbar, was nicht?
Der Käufer hat Anspruch auf Lieferung der geschuldeten Leistung. Er hat seinen Teil des Vertrages, Zahlung der Kaufsumme, erüllt. Gehe ich jetzt mal von aus. Der Verkäufer liefert die Sache vertragsgemäß. Kann man ihm vorwerfen, von dem Mangel gewusst zu haben? Nein. Zumindest gem. Treu und Glauben. Wenn er sagt, das hab ich nicht gesehen, den Schaden hab ich nicht zu vertreten, liegt die Beweislast beim Kunden, dem Verkäufer das Gegenteil nachzuweisen.
Nur ein Gutachten kann nachweisen, wann was wo passiert ist. Wenn der Verkäufer sich weigert, die Mängel zu beheben, muss ein Gutachter ran. Und das erst mal auf Kosten des Käufers, weil der wohl wirklich in der Beweislast steht. Und diese Kosten sind eben im Wege des Schadenersatzes dem Händler gegenüber geltend zu machen.
Und
Natürlich kann man auch den Vertrag rückabwickeln. Wenn beide Parteien einverstanden sind. Was ich in diesem Fall tun würde, der Z3 ist so ziemlich der hässlichste Sportwagen, den ich mir vorstellen kann. Wollte ich nur mal loswerden.
Bevor Ihr Euch jetzt endgültig in Beweisfragen verwickelt,
geht mal davon aus, dass die fehlerhafte Lackierung bereits bei Übergabe des Wagens vorlag und das auch vom Verkäufer nicht bestritten wird. Der Käufer hat den Fehler aber erst nach der Abholung Zuhause bemerkt.
geht mal davon aus, dass die fehlerhafte Lackierung bereits bei Übergabe des Wagens vorlag und das auch vom Verkäufer nicht bestritten wird. Der Käufer hat den Fehler aber erst nach der Abholung Zuhause bemerkt.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Also der Verkäufer liefert (unstreitig) ein mangelhaftes FZ.
Dem Käufer steht dann Schadensersatz gem §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283 und § 311a BGB sowie Ersatz der vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB zu.
Dazu muss der Verkäufer aber die Mangelhaftigkeit "vertretenmüssen" , dh. er den Mangel kannte oder hätte erkennen müssen. Hier ist der Verkäufer in der Beweislast. Man geht von einem Verschulden des Verkäufers aus (Beweislastumkehr). Ausnahme wäre, wenn der Verkäufer eine besondere Garantie übernommen hat (§ 276 Abs. 1 BGB)
Aber bevor ich jetzt weiter ausführe.
Ich frage mich gerade, ob es sich bei "unserem" Neuwagen denn auch bzw. wegen der fehlerhaften Lackierung überhaupt um einen Neuwagen handelt.
Da bin ich nämlich sehr skeptisch. Denn zwischen fabrikneu und Verkauf darf doch kein Mangel auftreten. Bei uns ist die aber der Fall, sodass dem Verkäufer kein Neuwagen sondern ein Gebrauchtwagen verkauft wurde
Dem Wagen fehlt also eine zugesicherte Eigenschaft (Neuwagen) und ich würde nämlich sagen, dass es eben kein Neuwagen ist und der Verkäufer aus diesem Grunde - wegen der fehlenden aber zugesicherten (laut Kaufvertrag) Eigenschaft - ohne Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten kann
Dem Käufer steht dann Schadensersatz gem §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283 und § 311a BGB sowie Ersatz der vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB zu.
Dazu muss der Verkäufer aber die Mangelhaftigkeit "vertretenmüssen" , dh. er den Mangel kannte oder hätte erkennen müssen. Hier ist der Verkäufer in der Beweislast. Man geht von einem Verschulden des Verkäufers aus (Beweislastumkehr). Ausnahme wäre, wenn der Verkäufer eine besondere Garantie übernommen hat (§ 276 Abs. 1 BGB)
Aber bevor ich jetzt weiter ausführe.
Ich frage mich gerade, ob es sich bei "unserem" Neuwagen denn auch bzw. wegen der fehlerhaften Lackierung überhaupt um einen Neuwagen handelt.
Da bin ich nämlich sehr skeptisch. Denn zwischen fabrikneu und Verkauf darf doch kein Mangel auftreten. Bei uns ist die aber der Fall, sodass dem Verkäufer kein Neuwagen sondern ein Gebrauchtwagen verkauft wurde
Dem Wagen fehlt also eine zugesicherte Eigenschaft (Neuwagen) und ich würde nämlich sagen, dass es eben kein Neuwagen ist und der Verkäufer aus diesem Grunde - wegen der fehlenden aber zugesicherten (laut Kaufvertrag) Eigenschaft - ohne Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten kann
Zuletzt geändert von Mary am 18.09.2008, 14:52, insgesamt 1-mal geändert.
Ja.Mary hat geschrieben:Also der Verkäufer liefert (unstreitig) ein mangelhaftes FZ.
Stimmt, aber hat der Käufer in unserem Fall bereits einen geldwerten Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen gehabt? Er möchte einfach nur ein fehlerfreies Auto.Mary hat geschrieben:Dem Käufer steht dann Schadensersatz gem §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283 und § 311a BGB sowie Ersatz der vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB zu. .
Da der Wagen zwar fehlerhaft neu hergestellt aber nicht "gebraucht" ist ,handelt es sich um einen Neuwagen. Ihm fehlt damit nicht die Eigenschaft "Neu" aber die Eigenschaft "fachmännisch lackiert".Mary hat geschrieben:Ich frage mich gerade, ob es sich bei "unserem" Neuwagen denn auch bzw. wegen der fehlerhaften Lackierung überhaupt um einen Neuwagen handelt.
Da bin ich nämlich sehr skeptisch. Dem Wagen fehlt also eine zugesicherte Eigenschaft (Neuwagen) und ich würde nämlich sagen, dass es eben kein Neuwagen ist und der Verkäufer aus diesem Grunde - wegen der fehlenden aber zugesicherten (laut Kaufvertrag) Eigenschaft - ohne Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten kann
Der Verkäufer kann zurücktreten?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.