Übungsfall Autokauf
Wann liegt denn ein Eigenschaftsirrtum vor?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
- butterflybabe
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Ein Eigenschaftsirrtum liegt dann vor, wenn sowohl die Erklärung als auch der Wille übereinstimmen. Der Erklärende ist sich über die Erklärung bewusst und dies ist auch sein Wille, genau diese Erklärung abzugeben.
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Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich der Käufer oder Verkäufer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache irrt, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist (§ 119 Abs. 2 BGB).
Dieser Irrtum berechtigt zur Anfechtung, was dann nach § 142 BGB zur Nichtigkeit der Willenserklärung von Anfang an führt.
Wert und Preis der Sache sind kein Eigenschaftsmerkmal.
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LG, Ela
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??? Wo ist denn da der Irrtum?butterflybabe hat geschrieben:Ein Eigenschaftsirrtum liegt dann vor, wenn sowohl die Erklärung als auch der Wille übereinstimmen. Der Erklärende ist sich über die Erklärung bewusst und dies ist auch sein Wille, genau diese Erklärung abzugeben.
LG, Ela
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Der Erklärende irrt über die Eigenschaft des Gegenstands.??? Wo ist denn da der Irrtum?
Tschuldigung, hab ich vergessen ...
Liegt ein Eigenschaftsirrtum demnach vor, wenn Du einen Ring kaufst, von dem Du denkst er sei Massivgold, der aber in Wirklichkeit nur vergoldet ist?Suse hat geschrieben:Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich der Käufer oder Verkäufer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache irrt, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist (§ 119 Abs. 2 BGB). Dieser Irrtum berechtigt zur Anfechtung, was dann nach § 142 BGB zur Nichtigkeit der Willenserklärung von Anfang an führt.Wert und Preis der Sache sind kein Eigenschaftsmerkmal.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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Was ist denn die "Eigenschaft" eines Gegenstandes?butterflybabe hat geschrieben:Der Erklärende irrt über die Eigenschaft des Gegenstands.??? Wo ist denn da der Irrtum?
Tschuldigung, hab ich vergessen ...
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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- butterflybabe
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Eigenschaften einer Sache sind alle natürlichen Beschaffenheiten, die unmittelbar mit dem Gegenstand zu tun haben.Was ist denn die "Eigenschaft" eines Gegenstandes?
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Nein, weil Wert und Preis ja keinen Eigenschaftsirrtum rechtfertigen. Hier könnte ich mich rechtfertigen mit Zustand des Rings, Alter des Rings, Verarbeitung etc?Mr.Black hat geschrieben:Liegt ein Eigenschaftsirrtum demnach vor, wenn Du einen Ring kaufst, von dem Du denkst er sei Massivgold, der aber in Wirklichkeit nur vergoldet ist?Suse hat geschrieben:Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich der Käufer oder Verkäufer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache irrt, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist (§ 119 Abs. 2 BGB). Dieser Irrtum berechtigt zur Anfechtung, was dann nach § 142 BGB zur Nichtigkeit der Willenserklärung von Anfang an führt.Wert und Preis der Sache sind kein Eigenschaftsmerkmal.
LG, Ela
Das Material des Rings, also Gold oder nicht Gold stellt eine Eigenschaft dar, die bei Irrtum zur Anfechtung berechtigt. Diese Eigenschaft wirkt sich natürlich auf den Wert des Ringes aus, ist aber bei Irrtum zunächst Eigenschaftsirrrtum und nicht nur unbeachtlicher Wertirrtum
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
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