Tritt denn automatisch eine Nichtigkeit des Kaufvertrages ein, nur weil A bei Kenntnis der Sachlage diese Erklärung nicht abgegeben hätte?butterflybabe hat geschrieben: Evtl. könnte A seinen Anspruch darauf stützen, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung diese bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht abgegeben hätte (§ 119). Dies dürfte hier zutreffen, denn A hätte den Wagen wohl nicht zu diesem Preis verkauft.Der Kaufvertrag wäre sodann nichtig, berüht jedoch nicht das Erfüllungsgeschäft, welches ja zweifelsohne getätigt wurde (Übergabe des Autos)
Übungsfall Autokauf
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Erklär mal genauer am Tatbestand des § 313 BGB. Was für Voraussetzungen müssen für § 313 BGB erfüllt sein?Smilie hat geschrieben: Hm... was ist mit 313 BGB? den find ich gut... könnte hier passen, oder
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
- schneewittchen1984
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Ich weiß nicht, ob ich hier mitmachen darf, aber meiner Meinung nach handelt es sich hierbei um einen Motivirrtum, d.h. es sind keine Anfechtungsgründe gegeben.
- butterflybabe
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Nein, das nicht. A könnte den Kaufvertrag anfechten. Diese Anfechtung würde dann zur Nichtigkeit des Vertrags führen (§ 142).Tritt denn automatisch eine Nichtigkeit des Kaufvertrages ein, nur weil A bei Kenntnis der Sachlage diese Erklärung nicht abgegeben hätte?
- Coonie
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also ich sehe das wie Schneewittchen.
der Verkäufer hätte sich ja vorher informieren können.
p.P. (persönliches Pech)
der Verkäufer hätte sich ja vorher informieren können.
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[align=center]auch wenn dir ein Vogel auf den Kopf schXXX
sei froh, dass Kühe nicht fliegen können
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sei froh, dass Kühe nicht fliegen können
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Ich bin ebenfalls der Meinung, dass hier Anfechtungsgründe (§§ 119, 120, 123 ff.) nicht gegeben sind. Der Verkäufer und auch der Käufer waren ja nicht im Irrtum über den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. Inhalt war ja: Pkw für 10.000,00 €.
Jetzt muss ich nochmal weiter nachdenken.
Jetzt muss ich nochmal weiter nachdenken.
LG, Ela
Genau, sofern ein Anfechtungsrecht besteht (ob das der Fall ist wird hier ja noch geprüft) kann er den Kaufvertrag anfechten.butterflybabe hat geschrieben:Nein, das nicht. A könnte den Kaufvertrag anfechten. Diese Anfechtung würde dann zur Nichtigkeit des Vertrags führen (§ 142).Tritt denn automatisch eine Nichtigkeit des Kaufvertrages ein, nur weil A bei Kenntnis der Sachlage diese Erklärung nicht abgegeben hätte?
Wenn das so ist verstehe ich diese Aussage nicht:
butterflybabe hat geschrieben:Der Kaufvertrag wäre sodann nichtig, berüht jedoch nicht das Erfüllungsgeschäft, welches ja zweifelsohne getätigt wurde (Übergabe des Autos)
Mögliche Anspruchsgrundlagen:
§ 812 ungerechtfertigte Bereicherung:
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Die Frage ist also ob der Verkäufer wegen Irrtums anfechten kann, wenn er der Meinung war es handele sich um einen normalen Sportwagen, es tatsächlich aber ein hochwertigeres Sondermodell war.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Und was ist mit Treu und Glauben des Käufers? Nichtigkeit des Vertrages wird wohl nicht infrage kommen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Willenserklärung beider Vertragsparteien eindeutig, Vertrag kam wirksam zustande. Eigentlich kann man hier nur anfechten.
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Erklärungsirrtum kommt ja nicht in Frage. Verschreiben oder Vertippen lag ja nicht vor.Mr.Black hat geschrieben:Die Frage ist also ob der Verkäufer wegen Irrtums anfechten kann, wenn er der Meinung war es handele sich um einen normalen Sportwagen, es tatsächlich aber ein hochwertigeres Sondermodell war.
Inhaltsirrtum ja auch nicht. Der Gegenstand und das Geld waren ja schon so gewollt.
Motivirrtum? Kann eigentlich auch nicht, weil ja kein Eigenschaftsirrtum vorliegt. Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum ist ja nicht möglich im Hinbick auf Wert oder Preis der Sache.
LG, Ela