Sache aus 1992 abrechnen. Welche MwSt
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Hallo,
es ist fast so einfach. Es fehlt noch: beim Abziehen der schon eingegangenen Zahlungen muss auf der Rechnung die damals gezahlte MWSt ausgewiesen werden (damit der Mandant die nachberechnete Vorsteuer in seiner Buchhaltung richtig hat - und damit wir die nachberechnete MWSt richtig ans FA abführen).
Liebe Grüße,
Renate
es ist fast so einfach. Es fehlt noch: beim Abziehen der schon eingegangenen Zahlungen muss auf der Rechnung die damals gezahlte MWSt ausgewiesen werden (damit der Mandant die nachberechnete Vorsteuer in seiner Buchhaltung richtig hat - und damit wir die nachberechnete MWSt richtig ans FA abführen).
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- Pepsi
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wieso sollte ich etwas ausweisen, was schon auf der Rechnung damals ausgewiesen war? bzw es ist doch egal.. wenn ich nä Jahr auf n bereits erhaltenen Vorschuss 19 % berechne, ist es doch egal, was vorher da war..
- Curry
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Ich stimme Renate da voll zu, die "alte" MwSt. muss ausgewiesen sein. Aber das wird RA-Micro ja von sich aus machen (gehe mal davon aus).
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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weiß ich nicht, wenn es so vorgeschrieben ist, denke ich das das automatisch geht.. hatte da auch irgendwas gelesen..
aber es ist doch egal, wieviel Steuer er bezahlt hat.. es ist doch wichtig, was er insgesamt bezahlt und das steht doch da drin... naja egal, ich werds ja sehen
aber es ist doch egal, wieviel Steuer er bezahlt hat.. es ist doch wichtig, was er insgesamt bezahlt und das steht doch da drin... naja egal, ich werds ja sehen
Die Umsatzsteuer richtet sich grundsätzlich danach, zu welchem Zeitpunkt die Leistung erbracht wurde. Als Leistungszeitpunkt ist nicht der Zeitpunkt des Entstehens einer Gebühr anzunehmen, sondern bei anwaltlichen Leistungen der Zeitpunkt der Fälligkit der Gebühr(en). Wenn durch den Vergleich die Gebühren insgesamt fällig geworden sind (bitte auch mal die Fälligkeitsvoraussetzungn der BRAGO ansehen), gilt für alle Gebühren der zu diesem Zeitpunkt geltende Steuersatz. Die erhaltenen Vorschüsse mit anderen Steuersätzen müssen ggf. nachversteuert werden.
Kollegiale Grüße aus Berlin
Ulrike George
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ich denke das führt wieder nur zu verwirrungen.. wie wir schon mehrmals bemerkt haben, ist es entscheidend, wann die ANgelegenheit zu Ende ist, also im Zweifel bei Urteil/Vergleich oder Kostenentscheidung (meistens ja im Urteil enthalten)