...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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handygirly
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#1
04.07.2008, 16:24
Hallo Ihr Lieben,
ich habe auch mal wieder ein Problem..
Ich habe hier einen KFA gegen den eigenen Mandanten.. allerdings sind das nicht die normalen Gebühren, sondern RA-Gebühren für ein durchgefhürtes Berufungsverfahren (also Nr. 3200 VV RVG usw.).. Bei welchem Gericht muss ich den KFA nun einreichen? Laut § 103 ZPO beim Gericht des ersten REchtszuges, also noch an das Gericht, dass vor der Berufungseinlegung zuständig war.. ?
Ich steh aufm Schlauch und kanns ned anders finden.. Ich danke Euch ..
Handygirly
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Mops
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#2
04.07.2008, 16:25
Gericht des ersten REchtszuges
richtig
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gkutes
#3
04.07.2008, 16:27
I. Instanz. immer.
schönen feierabend... wenn er dann endlich mal kommt...
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handygirly
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#4
04.07.2008, 16:28
richtig= 1. Rechtszug Amtsgericht.. Berufung.. dann OLG
heißt.. ich schicke KFA § 11 RVG an AG..
aha... vielen vielen Dank. DAs war eine dumme Frage, aber manchmal komm ich echt ned drauf..
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handygirly
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#5
04.07.2008, 16:29
danke.. das wünsche ich auch.. ja, leider noch 1 1/2 Std.. das zieht sich am Fr. leider immer ein bisschen
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Gast
#7
04.07.2008, 16:34
gkutes hat geschrieben:I. Instanz. immer.
schönen feierabend... wenn er dann endlich mal kommt...
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Smilie
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#8
04.07.2008, 16:36
Ich auch:
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- zu allem
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#9
04.07.2008, 16:38
Gleich is es ja soweit, die restliche Fast-Stunde geht ja schnell rum..Dafür wissen wir ja, dass Morgen scho wieder Samstag ist.. Es gibt da einen coolen Spruch: Ich bin einer von den Menschen, die Freitag schon Angst haben, dass bald wieder Montag ist.. lol..
Nochmal eine andere Frage: Diese Gebühren haben wir per KFA § 104 bereits festsetzen lassen und allgemein bereits einen KFB erhalten. Ist dieser KFB sodann bei dem KFA § 11 beizufügen??
Irgendwie, ach ich weiß auch ned.. is halt scho Freitag..
Nochmal 1000 Dank..
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#10
04.07.2008, 16:42
Ne, weil die Kosten nach § 11 sind ja Euer Anspruch gegen den Mdt.
Der andere KfB betrifft ja die Kosten zwischen den Parteien.
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