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Nine
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#1
13.06.2008, 10:43
Ich benötige -mal wieder- Hilfe. Es geht um Folgendes:
In einer Vollzugsvollmacht an die Notariatsangestellten wurde von den Vertragsparteien Befreiung von § 181 BGB vorgesehen. Bei einer Vertragspartei handelt es sich um eine GmbH, deren GF nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurden.
Frage: Hat dies zur Folge, daß bei Abgabe einer Identitätserklärung für jede Vertragspartei eine andere Notariatsangestellte auftreten muß und kann eine Notariatsangestellte für beide Vertragsparteien handeln?
![Titanic :titanic](./images/smilies/titanic.gif)
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Jupp03/11
#2
13.06.2008, 10:58
eine reicht, weil der GF ja keine Geschäfte mit sich selbst macht.
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Nine
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#3
13.06.2008, 11:49
Kannst Du mir noch sagen, ob das irgendwo steht? Meine Kollegin und ich suchen und suchen und suchen...
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Jupp03/11
#4
13.06.2008, 11:53
Das wird nirgendwo stehen, weil das sonnenklar ist.
Der GF erklärt im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis einem anderen eine Vollmacht. Und um diese Vollmacht mit Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen zu können, muss er von der Gesellschaft insoweit nicht befreit sein.
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Nine
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#6
13.06.2008, 12:24
Okay. Ich will Euch mal glauben
Vielen Dank für die schnelle Hilfe und ein schönes Wochenende
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Kordu
#8
13.06.2008, 14:21
Nine hat geschrieben:Okay. Ich will Euch mal glauben
Wirklich unglaublich, was man sich alles gefallen lassen muss!
![Bild](http://www.smilies-smilies.de/smilies/verschiedenes_smilies/frechesmaedchen.gif)
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Nine
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Gruftie
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#10
13.06.2008, 17:11
Kannste auch, die haben nämlich Recht!
Ein schönes Wochenende Euch allen!
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
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