Hilfe. Pfüb versemmelt
Na klar: Die Anwaltskosten für den PfÜB und die Zustellungs- und Gerichtskosten kommen auf jeden Fall in den nächsten ZV-Auftrag als Auslagen mit rein.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
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- petramaus
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Meinungsaustausch ist, wenn man mit seiner Meinung zum Chef geht und mit dessen Meinung zurückkommt
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Also, wir machen das immer, dass wir bei einem erfolglosen PfÜB die Kosten bei dem nächsten PfÜB als bisherige Vollstreckungskosten mit ansetzen.
Hat auch bisher immer geklappt...
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- Kichererbse
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Das erinnert mich grad an meine Anfangszeit *bibberbiberbloßnichtsvergessen!* und jetzt schnurzelts. Viel Erfolg!
LG Kichererbse [img]http://www.cosgan.de/images/smilie/frech/e030.gif[/img]
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- RAS
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Danke für die Antworten
Dann kann ich also die Kosten für den PfÜB trotz Erfolglosigkeit bei der nächsten Vollstreckungsmaßnahme geltend machen - nur wie weise ich sie nach?
Über die GV-Kosten habe ich eine Rechnung bekommen, die füge ich einfach in Kopie bei, aber die Gerichts- und meine Anwaltskosten?
Durch Kopie des PfÜB?
Dann kann ich also die Kosten für den PfÜB trotz Erfolglosigkeit bei der nächsten Vollstreckungsmaßnahme geltend machen - nur wie weise ich sie nach?
Über die GV-Kosten habe ich eine Rechnung bekommen, die füge ich einfach in Kopie bei, aber die Gerichts- und meine Anwaltskosten?
Durch Kopie des PfÜB?
rasfuzius sagt: Kein Problem ist so klein, dass man darüber nicht in Verzweiflung geraten kann.
Du hast doch auch eine Ausfertigung des PFÜB mit Zustellungsurkunden vom GV zusammen mit dessen Rechnung bekommen. Diese Unterlagen sind der Nachweis.
- RAS
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Ja, habe ich bekommen, danke, dann füge ich die einfach bei - in Kopie oder Original? :bloßnixfalschmachen:
rasfuzius sagt: Kein Problem ist so klein, dass man darüber nicht in Verzweiflung geraten kann.
Selbstverständlich kannst Du die angefallenen ZV-Kosten für den Pfüb (RA-Gebühren, GK und GV-Kosten) als Kosten der notwendigen ZV im Sinne des § 788 ZPO bei der nächsten ZV-Maßnahme dem Schuldner gegenüber geltend machen.