Mich stören nur diese widersprüchlichen Aussagen hier.
Du schreibst, jemand kann zwei amtliche Meldeadressen haben, aber der gewöhnliche Aufenthalt kann wieder ganz wonders sein.
Anahid hat aber in Beitrag Nr# 19 geschrieben:
"Grundsätzlich ist von der Meldeadresse als gewöhnlicher Aufenthalt auszugehen. Etwas anderes ergibt sich in der Regel nur dann, wenn der Schuldner z.B. zum Zeitpunkt der Zustellung im Krankenhaus im Koma lag und er sich somit nicht um die Post kümmern konnte und auch niemanden beauftragen konnte sich zu kümmern. Bei einem Schuldner, der die meiste Zeit im Ausland sitzt, aber eine Meldeadresse in Deutschland hat, tritt nämlich genau das ein: er muss sich darum kümmern, das jemand seine Post bearbeitet."
Das sind ja schon 2 gegensätzliche Aussagen.
Dabei ist der von mir geschilderte Fall ja ganz einfach:
Der Schuldner war jahrelang unter der Zustelladresse des Mahnbescheides gemeldet und sein Nachname klebte am Briefkasten.
Ca. 4 Jahre später behauptet der Schuldner, nicht unter dieser Meldeadresse gewohnt zu haben, um den Vollstreckungsbescheid anzufechten.
Der Schuldner behauptet, dass er vergessen hat, sich dort abzumelden. Und er präsentiert Zeugen, die aussagen, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht dort war, wo der Mahnbescheid zugestellt wurde.
Ich bin halt mit den Antworten nicht ganz so glücklich, weil die Aussage: "Es ist immer eine Einzelfallentscheidung" hilft eben auch nicht weiter.