Heyy Freunde,
ich hab in o. g. Sache eine Frage und zwar: Unser Mandant hat einen Strafbefehl erhalten und uns diesen weitergeleitet. Heute hat uns unser Mandant geschrieben, dass kein Einspruch eingelegt werden soll. Nun zur Abrechnung: 2300 Geschäftsgebühr + Post- und Telekommunikationspauschale + 19% Umsatzsteuer (Streitwert ist die Höhe der Geldstrafe?)
Kann ich das so abrechnen oder hab ich etwas falsch verstanden und es wird anders abgerechnet?
Würde mich über eine zeitnahe Antwort freuen.
Danke.
Strafbefehl - Abrechnung
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Es wird nach Teil 4 abgerechnet.
Bevor man mehr zur Abrechnung sagen kann, müsste man erstmal wissen, was Euer Auftrag war, und welche Tätigkeiten erbracht wurden.
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Es geht um einen Verkehrsunfall, den unser Mandant verursacht hat.
Jedenfalls haben wir vom Vater die Daten bekommen und haben bei der Verkehrspolizei AE beantragt. Kaum hatten wir Akteneinsicht erhalten kam der Strafbefehl. Wir haben den Mandanten gefragt was er machen möchte und er meinte kein Einspruch. Er bezahle die Geldstrafe und die Sache ist erledigt.
Jedenfalls haben wir vom Vater die Daten bekommen und haben bei der Verkehrspolizei AE beantragt. Kaum hatten wir Akteneinsicht erhalten kam der Strafbefehl. Wir haben den Mandanten gefragt was er machen möchte und er meinte kein Einspruch. Er bezahle die Geldstrafe und die Sache ist erledigt.
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Na wie gesagt, Abrechnung nach Teil 4. Kannst Du ja mal schauen, und einen Vorschlag machen.
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Ich hab jetzt nur die Grundgebühr berechnet nach 4100 VV RVG+Postpauschale und Umsatzsteuer.Adora Belle hat geschrieben: ↑21.06.2023, 17:11Na wie gesagt, Abrechnung nach Teil 4. Kannst Du ja mal schauen, und einen Vorschlag machen.
Mit der Entgegennahme der ersten Information des Mandanten erhalten wir im "Normalfall" eine 1,3 Geschäftsgebühr.
In Strafsachen wäre das die Grundgebühr nach 4100 VV RVG & da wir sonst nichts getan haben kommen keine weiteren Gebühren hinzu.
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Hm, grundsätzlich entsteht die Grundgebühr immer zusammen mit einer Verfahrensgebühr. Du müsstest also 4100 und 4104 (und eigentlich auch noch 4106) abrechnen. Da Ihr tatsächlich kaum was gemacht habt, bietet sich an, jeweils nur die Mindestgebühr oder jedenfalls einen Betrag weit unter Mittelgebühr abzurechnen.
Btw: Nur für die Entgegennahme von Informationen ist auch im Zivilrecht keinesfalls eine 1,3 GG entstanden. Ihr könnt die aber natürlich als Vorschuss auf die zu erwartende Vergütung abrechnen.
Btw: Nur für die Entgegennahme von Informationen ist auch im Zivilrecht keinesfalls eine 1,3 GG entstanden. Ihr könnt die aber natürlich als Vorschuss auf die zu erwartende Vergütung abrechnen.
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Meiner Meinung nach
4100
4104
4106
7002
7008
Wenn nach der AE nicht viel mehr veranlasst wurde, könntest Du die Gebühren ja auch etwas unterhalb des Mittelwertes anordnen.
Aber nur die Grundgebühr nach 4100 zu nehmen, ist ein bisschen wenig.
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Aber nur die Grundgebühr nach 4100 zu nehmen, ist ein bisschen wenig.
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4104 ist ja bis zum Antrag auf Erlass eines Strafbefehls; der Mandant ist ja aber mit einem Strafbefehl angekommen.SandraC1971 hat geschrieben: ↑22.06.2023, 11:48Meiner Meinung nach
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Wenn nach der AE nicht viel mehr veranlasst wurde, könntest Du die Gebühren ja auch etwas unterhalb des Mittelwertes anordnen.
Aber nur die Grundgebühr nach 4100 zu nehmen, ist ein bisschen wenig.
4106: Beratung gab es ja keine. Er hat uns den Strafbefehl geschickt, wir haben eine Akte angelegt und er meinte hinterher, dass kein Einspruch eingelegt werden soll und die Sache war damit erledigt.
Verstehe nicht, wieso dann da eine 4106er Gebühr zu berechnen wäre oder die 4104
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Du hast oben geschrieben, Ihr hättet bereits bei der Polizei AE beantragt. Das widerspricht Deinen weiteren Ausführungen.
Hattet Ihr denn überhaupt ein Mandat für das Ermittlungs-/Strafverfahren? Ich zweifle noch so ein bisschen daran.
Hattet Ihr denn überhaupt ein Mandat für das Ermittlungs-/Strafverfahren? Ich zweifle noch so ein bisschen daran.