Ich habe gerade gemerkt, dass in einem Fall das Mahngericht bei unseren Rechtsanwaltskosten im MB und VB keine Umsatzsteuer addiert hat. Grund ist ein Fehler auf unserer Seite.
Der VB ist erlassen, vielleicht auch schon zugestellt. Kann ich das noch korrigieren lassen?
Fehlende Ausweisung von Umsatzsteuer im MB/VB
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Hallo,GLinux hat geschrieben: ↑16.04.2023, 13:12Ich habe gerade gemerkt, dass in einem Fall das Mahngericht bei unseren Rechtsanwaltskosten im MB und VB keine Umsatzsteuer addiert hat. Grund ist ein Fehler auf unserer Seite.
Der VB ist erlassen, vielleicht auch schon zugestellt. Kann ich das noch korrigieren lassen?
ja, dass kann korrigiert werden, beachte hierzu bitte: § 319 I ZPO.
Du stellst einfach den Antrag an das zuständige Mahngericht, nachdem euch der VB in Ausfertigung zugestellt worden ist. Vorher macht es keinen Sinn.
Gebühren für einen derartigen (Korrektur-) Antrag fallen gem. § 19 I Nr. 6 RVG, nicht zusätzlich an.
Ich hoffe, es hilft dir weiter...
Gruß
Oli
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Ich denke nicht, dass das geht, da MB und VB antragsgemäß erlassen worden sind und es sich nicht um einen Schreibfehler o.ä handelt, der nach § 319 geheilt werden könnte.
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Guten Morgen,
ich zitiere mal aus dem Zöller, § 319, Rn. 3; 5 ZPO:
Anwendungsbereich: ...VB, vgl. § 700, s. Köln MDR 88, 150; Frankfurt NJW-RR 90, 768. Die Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt, vgl. BGHZ 20, 192; 78, 22; 106, 373; 127, 80 = NJW 94, 2837; BAG NJW 2002, 1142, m.w.N.
Darüber hinaus hatten wir bereits auch einmal den selben "Fehler" und diesen via § 319 I ZPO, beheben können. Voraussetzung ist dann eben nur, dass der VB im Original an das MahnG gesandt wird, damit der Berichtigungsbeschluss gem. § 319 II Satz 2 ZPO mit dem VB untrennbar verbunden werden kann.
ich zitiere mal aus dem Zöller, § 319, Rn. 3; 5 ZPO:
Anwendungsbereich: ...VB, vgl. § 700, s. Köln MDR 88, 150; Frankfurt NJW-RR 90, 768. Die Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt, vgl. BGHZ 20, 192; 78, 22; 106, 373; 127, 80 = NJW 94, 2837; BAG NJW 2002, 1142, m.w.N.
Darüber hinaus hatten wir bereits auch einmal den selben "Fehler" und diesen via § 319 I ZPO, beheben können. Voraussetzung ist dann eben nur, dass der VB im Original an das MahnG gesandt wird, damit der Berichtigungsbeschluss gem. § 319 II Satz 2 ZPO mit dem VB untrennbar verbunden werden kann.
Gruß
Oli
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319 ist nicht richtig denn das Gericht hat nur das gemacht was man auch beantragt hat. Da steht "Fehler auf unserer Seite" Wenn das bei euch geklappt hat, hat der Rechtspfleger nicht richtig geguckt oder es war ein anderer Sachverhalt. So wie geschildert geht eine Berichtigung nicht.
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Ich stimme Paralegal zu. Es liegt hier kein "offensichtlicher Fehler" in der von Oli zitierten Form vor. Das wäre z. B. der Fall, wenn der obsiegende Klageantrag und der Urteilstenor wegen eines Zahlendrehers voneinander abweichen (z. B. bei der Hausnummer) oder ein Name oder Datum falsch angegeben worden ist, aber im gesamten Schriftverkehr davor korrekt wiedergegeben wurden. Hier handelt es sich aber nicht um einen Schreibfehler des Gerichts. Hier wurde im Antragsformular das Häkchen zur Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung falsch gesetzt. Daraufhin erfolgte der Vollstreckungsbescheid antragsgemäß. Das Gericht konnte nicht wissen, dass da keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Nach Erlass des VB kann man die irrtümlich nicht berücksichtigte Umsatzsteuer daher nur noch in einem gesonderten (Mahn)Verfahren geltend machen. Die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten gingen dann zu Lasten der Kanzlei, die das alleine zu verschulden hat.