Guten Tag,
es wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und vom Drittschuldner bislang ignoriert. Zwecks des weiteren Vorgehens habe ich bzgl. einem Punkt Bedenken: der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde nur von der Rechtspflegerin unterzeichnet. Ich habe in dem Bereich leider kaum Erfahrung, aber ich kenne es so, dass auch seitens der Geschäftsstelle unterzeichnet wird. Ich habe in Kommentaren (ZPO) bislang leider nirgends eine eindeutige Aussage gefunden.
Kann mir hier freundlicherweise jemand auf die Sprünge helfen?
Vielen Dank
(Anfängerfrage?) Unterschriften Gericht Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
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Oli
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Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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Vielen Dank schonmal. Diesen Beschluss hatte ich gefunden. Vielleicht denke ich zu kompliziert (oder bin leider einfach zu wenig fit in diesen formalen Dingen]: der BGH besagt darin doch nur, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Unterschrift des Rechtspflegers bedarf. Ob er noch zusätzlich der Unterschrift/Ausfertigung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf, kommt darin nicht zum Ausdruck.
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Hallo,
die Unterschrift des Rpfl. reicht aus.
Wirksam wird der PfÜB mit Zustellung, bedeutet für den DS: er hat diesen entsprechend zu beachten.
die Unterschrift des Rpfl. reicht aus.
Wirksam wird der PfÜB mit Zustellung, bedeutet für den DS: er hat diesen entsprechend zu beachten.
Gruß
Oli
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Vielen Dank.Oliverreinhardt2 hat geschrieben: ↑27.03.2023, 12:54Hallo,
die Unterschrift des Rpfl. reicht aus.
Wirksam wird der PfÜB mit Zustellung, bedeutet für den DS: er hat diesen entsprechend zu beachten.
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Das Original des PfÜB muss (und wird) nur vom Rechtspfleger unterschrieben.
Es bleibt aber eigentlich immer in der Gerichtsakte.
Zugestellt wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift ses PfÜB. Diese ist von der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
Wenn dies nicht geschehen ist, liegt lediglich eine einfache Abschrift des PfÜB vor.
Die Zustellung lediglich einer einfache Abschrift dürfte m.E. problematisch sein (ohne es jetzt konkret geprüft zu haben).
Unschädlich wäre es, wenn der Rechtspfleger (auch) den Ausfertigungs-/Beglaubigungsvermerk unterschrieben hätte.
Es bleibt aber eigentlich immer in der Gerichtsakte.
Zugestellt wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift ses PfÜB. Diese ist von der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
Wenn dies nicht geschehen ist, liegt lediglich eine einfache Abschrift des PfÜB vor.
Die Zustellung lediglich einer einfache Abschrift dürfte m.E. problematisch sein (ohne es jetzt konkret geprüft zu haben).
Unschädlich wäre es, wenn der Rechtspfleger (auch) den Ausfertigungs-/Beglaubigungsvermerk unterschrieben hätte.