Hallo ihr,
wir haben ein Mahnverfahren, das in ein streitiges Verfahren übergegangen ist, laufen, ein Urteil wurde zu unseren Gunsten erlassen. Wir haben damals im Mahnverfahren die GK i. H. v. 36 € sowie die GK für das Streitige Verfahren i. H. v. 78 € gezahlt.
Da der Schuldner seinerzeit Widerspruch gegen eine Teilforderung eingelegt hat, dachte ich, rechnen wir die Gerichtskosten im KfA nur anteilig ab.
Nun hat das Gericht geschrieben, dass im hiesigen Verfahren eine Verrechnung der Gerichtskosten in Höhe von 114 € erfolgte. Ob ein Teil der Gerichtskosten in einem Vollstreckungsbescheid tituliert sei.
Wir haben noch keinen VB über die restliche Forderung beantragt.
Ich stehe gerade voll auf dem Schlauch und weiß nicht, wie es weiter geht .
Kann mir wer bitte helfen?
GK Mahn-/Streitiges Verfahren, KfA
- Tigerle
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wie lange ist es denn her, dass der Teilwiderspruch eingelegt wurde? Normalerweise hättet Ihr dann gegen den Rest nach Ablauf der Einspruchsfrist den VB beantragen müssen, auch, damit keine Verjährung eintritt.
- Tigerle
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Ich hatte auch schon VBs in der Hand, auf denen Stand, dass über die Kosten im gerichtlichen Verfahren entschieden wird.
Daher würde ich zunächst auf jeden Fall über den nicht widersprochenen Teil einen Vollstreckungsbescheid beantragen, Ihr wollt über diesen Teil der Forderung ja sicher auch einen Titel, dann würde ich an das Gericht einfach einen Schriftsatz fertigen, dass der Vollstreckungsbescheid noch nicht erlassen wurde, und die Kostenfestsetzung über das gerichtliche Verfahren zunächst ruhen soll. Normalerweise müsste der VB ja schnell erlassen sein, dann kannst auch die Frage des Gerichtes beantworten.
Daher würde ich zunächst auf jeden Fall über den nicht widersprochenen Teil einen Vollstreckungsbescheid beantragen, Ihr wollt über diesen Teil der Forderung ja sicher auch einen Titel, dann würde ich an das Gericht einfach einen Schriftsatz fertigen, dass der Vollstreckungsbescheid noch nicht erlassen wurde, und die Kostenfestsetzung über das gerichtliche Verfahren zunächst ruhen soll. Normalerweise müsste der VB ja schnell erlassen sein, dann kannst auch die Frage des Gerichtes beantworten.