Kostenausgleichungsantrag
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Genau das verstehe ich nicht. Der Betrag im KFB ist so niedrig, dass ich jetzt davon ausging , dass die nicht berücksichtigt worden sind. Zumal ich die GK im Kfa nicht festletzten gelassen habe. Sorry wegen der blöden Frage jetzt aber bin halt total unerfahren. Werden die Gerichtskosten nicht erstattet? Im KFB steht so ein niedriger Betrag... Hab die Kosten die im KFB stehen schon angefordert von der GG und die haben auhc schon gezahlt. aber Insgesamt hat die Rechtsschutz 159,00 gezahlt also muss ich doch irgendwie die hälfte wieder bekommen, damit ich diese an die Rechtschutz weiterleiten kann...
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Genau das verstehe ich nicht. Der Betrag im KFB ist so niedrig, dass ich jetzt davon ausging , dass die nicht berücksichtigt worden sind. Zumal ich die GK im Kfa nicht festletzten gelassen habe. Sorry wegen der blöden Frage jetzt aber bin halt total unerfahren. Werden die Gerichtskosten nicht erstattet? Im KFB steht so ein niedriger Betrag... Hab die Kosten die im KFB stehen schon angefordert von der GG und die haben auhc schon gezahlt. aber Insgesamt hat die Rechtsschutz 159,00 gezahlt also muss ich doch irgendwie die hälfte wieder bekommen, damit ich diese an die Rechtschutz weiterleiten kann...
- Liesel
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Du bekommst nicht die Hälfte der GK von der Gegenseite erstattet, da diese hinsichtlich der RA-Gebühren einen Erstattungsanspruch haben, welcher gegengerechnet wird.
KfB mit an RSV schicken, damit die die Berechnung nachvollziehen können.
Du rechnest mit der RSV die komplett bei euch entstandenen Gebühren ab und ziehst die von der Gegenseite gezahlten Beträge (festgesetzte Kosten und vorgerichtliche RA-Gebühren) ab.
KfB mit an RSV schicken, damit die die Berechnung nachvollziehen können.
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LEBE DEN MOMENT
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Oh DANKE!!! Ich verstehe jetzt denn Sinn dahinter! Vielen Dank für eure Hilfe. Ich weiß nicht , was ich ohne euch wäre! Schön, dass es so eine Seite gibt! Danke nochmals )))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))))
- PeachyCJ
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Guten Morgen liebe Kollegen und Kolleginnen,
ich komme hier leider nicht so weiter mit meiner Abrechnung.
I. und II. Instanz.
In II. Instanz wurde beschlossen, dass die Parteien jeweils 50 % der Kosten der I. Instanz zu tragen haben. Mit Ausnahme der Kosten des bestellten Sachverständigen.
Mache ich nun komplett eine Abrechnung oder reicht es, wenn ich nur die Kosten des Sachverständigen + hälftige Gerichtsgebühr festsetzen lasse.
Mich macht es nämlich stutzig, dass die Gegenseite nur die hälftigen Gerichtskosten zur Festsetzung beantragt.
Ich bin dankbar für einen Denkanstoß.
ich komme hier leider nicht so weiter mit meiner Abrechnung.
I. und II. Instanz.
In II. Instanz wurde beschlossen, dass die Parteien jeweils 50 % der Kosten der I. Instanz zu tragen haben. Mit Ausnahme der Kosten des bestellten Sachverständigen.
Mache ich nun komplett eine Abrechnung oder reicht es, wenn ich nur die Kosten des Sachverständigen + hälftige Gerichtsgebühr festsetzen lasse.
Mich macht es nämlich stutzig, dass die Gegenseite nur die hälftigen Gerichtskosten zur Festsetzung beantragt.
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Du meldest immer die kompletten, bei Euch entstandenen Kosten an. Die Ausgleichung nimmt dann das Gericht vor.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
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Hallo.
Ich habe ebenfalls eine verrückte Kostenentscheidung.
Wir = Beklagte
Gegner = 2 Kläger
Es gab einen Parteiwechsel vom Kläger 1, da er nicht anspruchsberechtigt war. Dann kam Klägerin 2 dazu.
Es wurde ein Vergleich geschlossen. Kostenfolge:
- Kläger 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst
- Beklagte (=wir) trägt außergerichtliche Kosten der Klägerin 2
- die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger 1 und Beklagte (wir) zu je 1/2
Ich würde nun einen KAA über unsere gerichtlichen RA-kosten einreichen, die der Kläger 1 doch zu 1/2 mit zu tragen hat. Der Kläger 1 kann nur über von ihm eingezahlte Gerichtskosten einen KAA stellen.
Sehe ich das richtig?
LG an Alle
Ich habe ebenfalls eine verrückte Kostenentscheidung.
Wir = Beklagte
Gegner = 2 Kläger
Es gab einen Parteiwechsel vom Kläger 1, da er nicht anspruchsberechtigt war. Dann kam Klägerin 2 dazu.
Es wurde ein Vergleich geschlossen. Kostenfolge:
- Kläger 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst
- Beklagte (=wir) trägt außergerichtliche Kosten der Klägerin 2
- die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger 1 und Beklagte (wir) zu je 1/2
Ich würde nun einen KAA über unsere gerichtlichen RA-kosten einreichen, die der Kläger 1 doch zu 1/2 mit zu tragen hat. Der Kläger 1 kann nur über von ihm eingezahlte Gerichtskosten einen KAA stellen.
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Ja.Krümelkekse hat geschrieben: ↑19.08.2021, 14:13... Ich würde nun einen KAA über unsere gerichtlichen RA-kosten einreichen, die der Kläger 1 doch zu 1/2 mit zu tragen hat. Der Kläger 1 kann nur über von ihm eingezahlte Gerichtskosten einen KAA stellen.
Sehe ich das richtig? ...
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- ...wegen der Kekse hier
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Da ihr bzw. euer Mandant nach dem Sachverhalt wird zahlen müssen (und mit keiner Erstattung zu rechnen ist gem. SV - es sei denn ihr habt Unmengen an GK eingezahlt), würde ich da an Deiner Stelle keinen Antrag stellen. Mit Antragsstellung beginnt ja auch die Verzinsung zu laufen...
Meine Eselsbrücke ist: KFA durch den "Gewinner" bzw. bei Kostenaufhebung KAA durch den, der mehr GK eingezahlt hat (meist Kläger).
Meine Eselsbrücke ist: KFA durch den "Gewinner" bzw. bei Kostenaufhebung KAA durch den, der mehr GK eingezahlt hat (meist Kläger).