Hallo zusammen.
Ich habe ein kleines Problem mit einem KFB gegen den Gegner und einer Antechnung. Auch mit meiner Chefin bin ich auf keinen grünen Zweig gekommen.
Ich habe folgende Situation:
Unser Mandat kam zu uns, weil wir gegen einen MB Widerspruch einlegen sollten. Die Abrechnung war kein Problem, Nr. 3307 VV, halt die 0,5 Verfahrensgebühr. Rechnung an den Mandanten, Rechnung wurde bezahlt, alles gut.
Das ganze ist dann ins streitigen Verfahren, Gerichtsverhandlung wäre heute gewesen. Aber nach einem recht langem Telefonat mit der Gegenseite haben die zurückgezogen.
Also sollte ich heute den KFB gegen den Gegner machen.
Und damit fängt das ganze an. Ich bin der Meinung, dass ich die 3307 voll von der 3100 abziehen muss, so dass meine Chefin eigentlich nur noch eine 0.8 Gebühr erhält. Meine Chefin meint, ich muss nicht anrechnen.
Mir schwirrt der Kopf, ich komm nicht weiter und bin ratlos. Wie muss ich denn nun den KFB stellen?
Danke schonmal und einen schönen Abend euch allen
Widerspruch gegen MB eingelegt, danach ins streitigen Verfahren, Klagerücknahme der Gegenseite
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... aber das steht doch ganz eindeutig im Gesetz...
Schau doch einfach mal rein in die Anmerkung zu Nr. 3307 VV RVG.
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Ich habe ja angerechnet. Einfach nur jetzt als Beispiel damit es leichter zu rechnen ist:
1,3 Verhahrengebühr gem. Nr 3100 130,00
Anrechnung 0,5 Verfahrensgebühr
Gem. 3307 50,00
____________
80,00
Meine Chefin meint aber, das ist nicht richtig.
1,3 Verhahrengebühr gem. Nr 3100 130,00
Anrechnung 0,5 Verfahrensgebühr
Gem. 3307 50,00
____________
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Meine Chefin meint aber, das ist nicht richtig.
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Beim KFB-Antrag würde ich die Anrechnung nur machen, wenn auch die Widerspruchsgebühr mit angesetzt und berechnet wird. Oder die Kosten des Mahnverfahrens mit tituliert werden.
Bei Mandant muss klar die Anrechnung erfolgen - aber beim KFB würde ich nur die 3100 OHNE Anrechnung ansetzen.
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Entweder bin ich eine gute Anwaltsgehilfin - oder Anwälte sind im wahren Leben gar nicht so schlau wie im Fernsehen (Zitat aus Chicago P.D.)
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und wie findet dann die Auslagenpauschale 7002 aus dem Mahnverfahren den Weg in die Kostenfestsetzung?AndreaMP612 hat geschrieben: ↑18.08.2021, 13:03Beim KFB-Antrag würde ich die Anrechnung nur machen, wenn auch die Widerspruchsgebühr mit angesetzt und berechnet wird. Oder die Kosten des Mahnverfahrens mit tituliert werden.
Bei Mandant muss klar die Anrechnung erfolgen - aber beim KFB würde ich nur die 3100 OHNE Anrechnung ansetzen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Die terminsgebühr hatte ich auch. Also mein kfb sah , ich nehme jetzt mal keine Zahl, so aus:
1,3 Verfahrensgebühr aus 3100
Anrechnung 0,5 Verfahrensgebühr aus 3307
1,2 Terminsgebühr aus 3104
Auslagenpauschale für beide
Mehrwertsteuer
Betrag
Ein Urteil haben wir ja (noch?)nicht. Die Gegenseite hat ja erst nachmittags vor dem Termin am nächsten Tag zurückgezogen.
Deswegen bin ich ja grade auch so verwirrt wegen dem Anrechnen
1,3 Verfahrensgebühr aus 3100
Anrechnung 0,5 Verfahrensgebühr aus 3307
1,2 Terminsgebühr aus 3104
Auslagenpauschale für beide
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Ein Urteil haben wir ja (noch?)nicht. Die Gegenseite hat ja erst nachmittags vor dem Termin am nächsten Tag zurückgezogen.
Deswegen bin ich ja grade auch so verwirrt wegen dem Anrechnen
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Kommt jetzt drauf an, was du genau meinst:icerose hat geschrieben: ↑18.08.2021, 14:27und wie findet dann die Auslagenpauschale 7002 aus dem Mahnverfahren den Weg in die Kostenfestsetzung?AndreaMP612 hat geschrieben: ↑18.08.2021, 13:03Beim KFB-Antrag würde ich die Anrechnung nur machen, wenn auch die Widerspruchsgebühr mit angesetzt und berechnet wird. Oder die Kosten des Mahnverfahrens mit tituliert werden.
Bei Mandant muss klar die Anrechnung erfolgen - aber beim KFB würde ich nur die 3100 OHNE Anrechnung ansetzen.
Wenn die Kosten des Mahnverfahrens tituliert wurden, dann ja inklusive der Auslagenpauschale.
wenn die Kosten des Widerspruchs mit festgesetzt werden sollen, dann mache ich eine Tabelle mit den folgenden Angaben - die Umsatzsteuer lasse ich hier jetzt der Einfachheit halber mal weg:
1. außergerichtliche Kosten
a) 3307
b) 7002
Zwischensumme
2. gerichtliche Kosten
a) 3100
abzgl. Anrechnung 3307
b) 3104
c) 7002
Zwischensumme
3. Summe aus 1. und 2.
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ruebchen hat geschrieben: ↑18.08.2021, 15:47Die terminsgebühr hatte ich auch. Also mein kfb sah , ich nehme jetzt mal keine Zahl, so aus:
1,3 Verfahrensgebühr aus 3100
Anrechnung 0,5 Verfahrensgebühr aus 3307
1,2 Terminsgebühr aus 3104
Auslagenpauschale für beide
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Deswegen bin ich ja grade auch so verwirrt wegen dem Anrechnen
Ich würde die Anrechnung beim KFB weglassen. Es sei denn, du nimmst die 3307 vorher auch mit rein plus Auslagenpauschale.
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So isses dann auch richtig - meiner Meinung nach.AndreaMP612 hat geschrieben: ↑18.08.2021, 17:09Kommt jetzt drauf an, was du genau meinst:icerose hat geschrieben: ↑18.08.2021, 14:27und wie findet dann die Auslagenpauschale 7002 aus dem Mahnverfahren den Weg in die Kostenfestsetzung?AndreaMP612 hat geschrieben: ↑18.08.2021, 13:03Beim KFB-Antrag würde ich die Anrechnung nur machen, wenn auch die Widerspruchsgebühr mit angesetzt und berechnet wird. Oder die Kosten des Mahnverfahrens mit tituliert werden.
Bei Mandant muss klar die Anrechnung erfolgen - aber beim KFB würde ich nur die 3100 OHNE Anrechnung ansetzen.
Wenn die Kosten des Mahnverfahrens tituliert wurden, dann ja inklusive der Auslagenpauschale. Im Ausgangspost lese ich nicht, dass schon ein VB in der Welt war, gegen den Einspruch erhoben wurde - ich lese Widerspruch gegen MB - womit dann noch nichts tituliert ist. Aber ich lasse mich gern belehren.
wenn die Kosten des Widerspruchs mit festgesetzt werden sollen, dann mache ich eine Tabelle mit den folgenden Angaben - die Umsatzsteuer lasse ich hier jetzt der Einfachheit halber mal weg:
1. außergerichtliche Kosten
a) 3307 - seit wann sind Gebühren aus Teil 3 außergerichtlich?
b) 7002
Zwischensumme
2. gerichtliche Kosten
a) 3100
abzgl. Anrechnung 3307
b) 3104
c) 7002
Zwischensumme
3. Summe aus 1. und 2.
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