Hallo,
folgender Fall:
Rechtsanwalt und Notar A möchte eine Forderung aus einer vollstreckungsfähigen Notarkostenrechnung von ihm geltend machen.
Was ist dann zu beachten?
Einige Fragen die mir dazu im Kopf herumgeistern:
1. Wird er im Rahmen der Zwangsvollstreckung als Rechtsanwalt tätig? Muss ich also die Schreiben mit "Unterschrift Rechtsanwalt" vorbereiten?
2. Trage ich im PfÜB-Antrag dann ihn als Notar als Gläubiger und als Anwalt als seinen Vertreter ein?
3. Die wichtigste Frage: Fallen dann RVG-Gebühren an, wenn ich einen ZVS-Auftrag erteile? Falls ja: Ohne MWST?
Anfängerfrage: Anwaltsnotar wird in eigener Sache in der Zwangsvollstreckung tätig - RVG Gebühren?
- sh161
- Kennt alle Akten auswendig
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- Registriert: 12.12.2012, 10:19
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
1) Egal. Du kannst auch Rechtsanwalt und Notar schreiben.
2) Ich trage meine Notarin immer als Gläubigerin ein und die Kanzlei als Vertretung.
3) Hier wird es etwas komplizierter:
Bei einfachen ZV-Maßnahmen darf der Notar keine ZV-Gebühren berechnen. Ein 0815-Pfüb gehört mMn auch dazu.
Ich hatte hier neulich aber mal (nach ZV/VA, die ich ohne ZV-Gebühren gemacht habe) einen Pfüb mit Zusammenrechnung von Ausbildungsentgelt und Sozialleistungen. Das habe ich nicht mehr als einfache ZV gewertet (immerhin musste ja das VV ausgewertet und der Zusammenrechnungsantrag gestellt werden) und das wurde mir vom zuständigen AG auch anstandslos bewilligt.
2) Ich trage meine Notarin immer als Gläubigerin ein und die Kanzlei als Vertretung.
3) Hier wird es etwas komplizierter:
Bei einfachen ZV-Maßnahmen darf der Notar keine ZV-Gebühren berechnen. Ein 0815-Pfüb gehört mMn auch dazu.
Ich hatte hier neulich aber mal (nach ZV/VA, die ich ohne ZV-Gebühren gemacht habe) einen Pfüb mit Zusammenrechnung von Ausbildungsentgelt und Sozialleistungen. Das habe ich nicht mehr als einfache ZV gewertet (immerhin musste ja das VV ausgewertet und der Zusammenrechnungsantrag gestellt werden) und das wurde mir vom zuständigen AG auch anstandslos bewilligt.