Hallo Allerseits,
ich habe mal eine Frage und hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.
Die Gegenseite hat Kostenfestsetzungsantrag gestellt (RVG IIII), hat sich aber der Sache schon 2015 bestellt, heist sie hätten sich nach dem RVG III richten müssen (§ 60 RVG).
Ich möchte den KfA nun monieren aber habe "Wortfindungsstörungen" Könnt Ihr mir helfen.
KfA Ggs falsches RVG
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In der Sache xyz nehmen wir Bezug auf den gegnerischen Kostenfestsetzungsantrag vom .... Die Mandatierung der Prozessbevollmächtigten der Gegenseite erfolgte bereits im Jahre 2015, so dass die Gebühren des RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung entstanden und anzusetzen sind. In dem vorgenannten Kostenfestsetzungsantrag wurden jedoch - vermutlich versehentlich - die Anwaltsgebühren nach der seit dem 01.01.2021 gültigen Gebührentabelle berechnet.
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Hallo ihr Lieben,
ich bin hier in einer Sache etwas verunsichert und ich glaube in diesen Beitrag passt mein Problem ganz gut rein.
Unserer Mandantschaft wurde bereits vor einiger Zeit (12/2020) ein Mahnantrag zugestellt.
Dagegen haben wir am 18.12.2020 Widerspruch eingelegt und erst am 09.06.2021 Nachricht vom Gericht erhalten, dass die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens vorliegen.
Es kam zu einem Termin, in dem ein Vergleich geschlossen wurde. Nachdem ich das Terminsprotokoll erhalten habe, habe ich einen Kostenausgleichsantrag gestellt.
Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid habe ich noch nach altem RVG vor 2021 abgerechnet. Die Verfahrensgebühr habe ich aber - aus dem Grund, weil das Mahngericht erst am 09.06.2021 an das Prozessgericht abgegeben hat - nach neuem RVG berechnet. So auch die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr. Mir wurde immer gesagt, ich muss darauf achten, wann die Gebühren entstanden sind und wenn die Gegenseite ewig und drei Tage keine Gerichtskosten einzahlt und das Verfahren nicht weiter betrieben wird, wäre ja auch die Verfahrensgebühr noch nicht entstanden. Sehe ich das falsch? Die Gegenseite hat jetzt einen KAA komplett nach altem RVG eingereicht, was mir aber falsch vorkommt. Würdet ihr mir eure Meinung dazu schreiben?
ich bin hier in einer Sache etwas verunsichert und ich glaube in diesen Beitrag passt mein Problem ganz gut rein.
Unserer Mandantschaft wurde bereits vor einiger Zeit (12/2020) ein Mahnantrag zugestellt.
Dagegen haben wir am 18.12.2020 Widerspruch eingelegt und erst am 09.06.2021 Nachricht vom Gericht erhalten, dass die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens vorliegen.
Es kam zu einem Termin, in dem ein Vergleich geschlossen wurde. Nachdem ich das Terminsprotokoll erhalten habe, habe ich einen Kostenausgleichsantrag gestellt.
Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid habe ich noch nach altem RVG vor 2021 abgerechnet. Die Verfahrensgebühr habe ich aber - aus dem Grund, weil das Mahngericht erst am 09.06.2021 an das Prozessgericht abgegeben hat - nach neuem RVG berechnet. So auch die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr. Mir wurde immer gesagt, ich muss darauf achten, wann die Gebühren entstanden sind und wenn die Gegenseite ewig und drei Tage keine Gerichtskosten einzahlt und das Verfahren nicht weiter betrieben wird, wäre ja auch die Verfahrensgebühr noch nicht entstanden. Sehe ich das falsch? Die Gegenseite hat jetzt einen KAA komplett nach altem RVG eingereicht, was mir aber falsch vorkommt. Würdet ihr mir eure Meinung dazu schreiben?
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oh Mensch jetzt bekomme ich Angst Die Gebühren haben sich doch ab 01.01.2021 um 10 % erhöht oder? ...
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also würdest du auch sagen, dass die Auftragserteilung bereits mit Widerspruch gegen den Mahnbescheid da war??? Aber wir hätte doch gar keinen Auftrag gehabt wenn die niemals das Gerichtskosten eingezahlt hätten ...
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- ...wegen der Kekse hier
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Ist eine Detailfrage, die hier keiner beantworten kann. Wenn euer Mandant zu euch kam und sagte "Ich habe einen Mahnbescheid erhalten, bitte verteidigt mich dagegen." dürfte das Verfahren definitiv umfasst sein, wenn er aber nur gesagt hat "Ich habe einen Mahnbescheid erhalten, bitte legt Widerspruch ein." wohl eher nicht.
Meines Wissens wurde das RVG zum 01.01.2022 angepasst (und davor zuletzt 2013). Für den vorliegenden Fall gibt es also mE kein "altes" und kein "neues" RVG.
Meines Wissens wurde das RVG zum 01.01.2022 angepasst (und davor zuletzt 2013). Für den vorliegenden Fall gibt es also mE kein "altes" und kein "neues" RVG.
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
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Du irrst leider - Stichtag war der 1.1.21.
Das finde ich vollkommen korrekt.Kristinchen31655 hat geschrieben: ↑21.02.2022, 15:39Die Gegenseite hat jetzt einen KAA komplett nach altem RVG eingereicht,
Bei deinem Kfa kommt es halt darauf an, wie Pitz schon gesagt hat, wie genau der Auftrag lautete (erstmal nur Widerspruch oder insgesamt abwehren).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück