Kann ich eine Kontopfändung vornehmen, wenn ich weiß dass das Konto den Eheleuten gehört und Schuldnerin von mir nur die Ehefrau ist?
Können sie dann widersprechen weil auch Geld vom Mann auf das Konto eingeht?
Kontopfändung
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Kontopfändung geht auch bei gemeinsamen Konten, wenn beide Kontoinhaber sind.
Dracarys!
Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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Und gibts auch für Eheleute? Ich dachte, das wird bei Vereinen etc. genutzt und Eheleute wählen das Oder
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ZPO § 765 a, ZPO § 850 k
Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
- BGH, Beschl. vom 27.03.2008,VII ZB 32/07= DGVZ 2008, 104= Rpfleger 2008, 374 = JurBüro 2008, 383
S. Geiselmann
Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
- BGH, Beschl. vom 27.03.2008,VII ZB 32/07= DGVZ 2008, 104= Rpfleger 2008, 374 = JurBüro 2008, 383
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Also ist das Pfändungsfreieinkommen des Ehemannes pfändbar?
quote=Geiselmann post_id=2065885 time=1619279737 user_id=9809]
ZPO § 765 a, ZPO § 850 k
Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
- BGH, Beschl. vom 27.03.2008,VII ZB 32/07= DGVZ 2008, 104= Rpfleger 2008, 374 = JurBüro 2008, 383
S. Geiselmann
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Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
- BGH, Beschl. vom 27.03.2008,VII ZB 32/07= DGVZ 2008, 104= Rpfleger 2008, 374 = JurBüro 2008, 383
S. Geiselmann
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[/quote]RA Nik hat geschrieben: ↑26.04.2021, 21:25Also ist das Pfändungsfreieinkommen des Ehemannes pfändbar?
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ZPO § 765 a, ZPO § 850 k
Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
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S. Geiselmann
? Aus den Antworten kannst Du eine Lösung für Deinen Fall finden. Oder erwartest Du hier von uns ein rechtssicheres "ja" oder "nein"? Das kann Dir hier keiner geben da wir nicht wissen, welche exakte Kontoart der Schuldner mit seiner Ehefrau nutzt.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
- mücki
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[/quote]RA Nik hat geschrieben: ↑26.04.2021, 21:25Also ist das Pfändungsfreieinkommen des Ehemannes pfändbar?
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ZPO § 765 a, ZPO § 850 k
Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
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S. Geiselmann
NEIN! Wenn die Ehefrau deine Schuldnerin ist, ist und bleibt das Arbeitseinkommen des Ehemannes für dich komplett unpfändbar. Bitte richtig lesen, da steht nichts von unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Ehemannes.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch