Kostenfestsetzung gegen Gegner, Mandantschaft insolvent
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Hallo, ich habe ein Problem, das wahrscheinlich zu unseren Ungunsten ausgeht. Wir haben eine Firma vertreten, die nach dem Insolvenzantrag gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst wurde. Die Gegenseite hat die Klage zurückgenommen, ich habe Kostenfestsetzung gegen sie beantragt. Das LG will, dass wir den Antrag zurücknehmen. Muss ich machen und wir kriegen keine Gebühren, oder?
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Eure Gebühren muss ja die aufgelöste Firma als Mandantin zahlen, nicht die Klägerseite. Dennoch müsste mE der Kostenerstattungsanspruch jemandem zustehen. Ihr hättet schon vorher auf Vorschuss bestehen sollen.
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Schade, hab ich mir gedacht, aber die langjährige Mandantin (Geschäftsführer ist ein sehr guter Freund meines Chefs) war schon so lange ziemlich pleite, dass wir keine Gebühren kriegen und keinen Vorschuss verlangen können.
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Aber wenn die Gegenseite die Klage zurückgenommen hat, und dann Kostenfestsetzung beantragt wurde - dann müsste doch die Gegenseite der Mandantin (Beklagte), also der aufgelösten Firma, die Kosten erstatten, oder nicht?Feldhamster hat geschrieben: ↑08.09.2020, 16:18Eure Gebühren muss ja die aufgelöste Firma als Mandantin zahlen, nicht die Klägerseite. Dennoch müsste mE der Kostenerstattungsanspruch jemandem zustehen. Ihr hättet schon vorher auf Vorschuss bestehen sollen.
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Gibt ja keine Mandantin mehr. Für wen soll da der Anspruch geltend gemacht werden?