Hallo
folgender Fall beschäftigt mich:
I. Instanz
Haben PKH bekommen (ohne Raten). Verfahren wurde zu unseren Gunsten gewonnen.
II. Instanz
Haben auch hier PKH bekommen (ohne Raten). Im Berufungsverfahren wurde ein Vergleich geschlossen. Gegenseite wurde unsererseits zur Zahlung aufgefordert und hat die Vergleichssumme innerhalb der Frist gezahlt.
Was noch zu erwähnen wäre, unser Mandat ist ein Insolvenzverwalter.
Nach Zahlung durch die Gegenseite, hat unser Mandant ja wieder Masse auf dem Insolvenzanderkonto. Wie verhält es sich nun mit der PKH. Wir müssten doch jetzt dem Gericht anzeigen, dass wir zum Vermögen gekommen sind (Mitwirkungspflicht). Wie mache ich dann den KFA mit oder ohne PKH?
Summe aus dem Vergleich würde die Kosten des Verfahrens (beide Instanzen) decken.
LG
Prozesskostenhilfe, Vermögen nach Obsiegen
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"Kosten des RS und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben"
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Dann brauchst du keinen Kostenfestsetzungs- oder Kostenausgleichungsantrag zu machen, sondern nur die PKH-Abrechnung mit der Staatskasse.
Bezüglich der Mitteilungspflicht würde ich die Vergleichszahlung melden. Die Staatskasse muss sich dann an den Insolvenzverwalter wenden und mit ihm klären, ob die PKH-Gebühren zu erstatten sind oder nicht. Ich könnte mir vorstellen, dass es - da die Insolvenzmasse ja nicht nur für einen Gläubiger ist - vorliegend möglicherweise Sondervorschriften gibt. Das weiß ich aber nicht. Vielleicht kann dir diesbezüglich jemand anders hier helfen.
Bezüglich der Mitteilungspflicht würde ich die Vergleichszahlung melden. Die Staatskasse muss sich dann an den Insolvenzverwalter wenden und mit ihm klären, ob die PKH-Gebühren zu erstatten sind oder nicht. Ich könnte mir vorstellen, dass es - da die Insolvenzmasse ja nicht nur für einen Gläubiger ist - vorliegend möglicherweise Sondervorschriften gibt. Das weiß ich aber nicht. Vielleicht kann dir diesbezüglich jemand anders hier helfen.