Hallo an Alle!
Ich glaube, dass ich hier richtig bin. Ich habe ein Problem mit der Abrechnung bzw. Kostenfestsetzung in folgendem Fall:
Wir haben Klage eingereicht. SW wurde auf 12.902,93 € festgesetzt. Die PKH wurde unserem Mandanten jedoch nur in Höhe von 9.050,63 € bewilligt.
Sodann wurde ein Vergleich geschlossen. Danach haben wir als Kläger die Kosten zu 20 % und die Beklagtenpartei zu 80 % zu tragen.
Jetzt meine Frage:
Wie gestaltet sich jetzt das Kostenfestsetzungsverfahren bzw. die PKH-Abrechnung gegenüber dem Gericht?
Ich würde die Kosten im Festsetzungsverfahren gemäß § 106 ZPO gegenüber dem Gericht aus dem Streitwert in Höhe von 12.902,93 € festsetzen lassen und zugleich eine PKH-Abrechnung aus dem Streitwert in Höhe von 9.050,63 € (gemäß Bewilligung) stellen.
Geht hier dann automatisch der Kostenanspruch aus dem KFB auf die Landesjustizkasse über oder muss ich hier gesondert einen Antrag stellen? Wie ist dass dann mit der Vergütung aus der PKH-Abrechnung? Bekommen wir diese dann von der LJK oder muss uns dann doch die Gegenseite die Kosten aus dem KFB erstatten und der Anspruch geht nicht über bzw. nur teilweise an die LJK?
Ich hoffe ich habe es deutlich erklärt. Stehe irgendwie ziemlich auf dem Schlauch. Hoffentlich könnt ihr mir weiter helfen. Wäre sehr dankbar!
Vielen Dank schon mal vorab
LG Vanessa
Teilweise PKH Bewilligung und Kostenfestsetzung
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Ich würde ganz normal die PKH-Abrechnung machen, die wird auch in der Höhe dann gezahlt (soweit richtig abgerechnet). Dann würde ich den KAA stellen und unten drunter schreiben, dass darauf hingewiesen wird, dass in Höhe von ....... € eine PKH-Abrechnung erfolgt ist.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Einen etwaigen Übergang auf die Staatskasse festzustellen ist Aufgabe des Gerichtes. Wenn der KFB erlassen wird, wird der Rpfl. ohnehin v.A.w. prüfen müssen ob ein solcher vorliegt.
Wesentlich ist insoweit §59 I S. 2 RVG. Die weitere Vergütung kann - auf entsprechenden Antrag - nach §126 ZPO zu euren Gunsten festgesetzt werden. Wenn dann noch etwas von dem Erstattungsanspruch übrig bleibt ist geht dieser Teil auf die Staatskasse über.
Wesentlich ist insoweit §59 I S. 2 RVG. Die weitere Vergütung kann - auf entsprechenden Antrag - nach §126 ZPO zu euren Gunsten festgesetzt werden. Wenn dann noch etwas von dem Erstattungsanspruch übrig bleibt ist geht dieser Teil auf die Staatskasse über.
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Super, vielen Dank für eure Hilfe