Also gut:
Klage über € 10.000,00. Außergerichtlich geeinigt über € 10.000,00 und weitere, nicht anhängige € 5.000,00.
Gegenstandswert: 5.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 393,90 €
Gegenstandswert: 10.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 725,40 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 5.000,00 € 0,65 -196,95 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt
bestehen -
Gegenstandswert: 10.000,00 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 669,60 €
Gegenstandswert: 5.000,00 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5 454,50 €
Gegenstandswert: 10.000,00 €
Erledigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn.
1003, 1002 VV RVG 1,3 725,40 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Außergerichtlicher Vergleich mit Mehrwert - Geschäftsgebühr?
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Eine Anrechnung der GG auf die VG hat in diesem Fall nicht stattzufinden, da beide Gebühren unterschiedliche Gegenstände abdecken. Die 5.000 €, für die die GG abgerechnet wird, sind nie Teil des Gerichtsverfahrens geworden.
Hinsichtlich der TG stellt sich die Frage, ob hier mit der Gegenseite Gespräche geführt wurden und nicht nur schriftlich korrespondiert wurde? Wenn alles ausschließlich schriftlich geregelt wurde, ist hier keine TG angefallen.
Die beiden Einigungsgebühren sind korrekt. Hier muss aber ein Abgleich nach § 15 III RVG stattfinden.
Hinsichtlich der TG stellt sich die Frage, ob hier mit der Gegenseite Gespräche geführt wurden und nicht nur schriftlich korrespondiert wurde? Wenn alles ausschließlich schriftlich geregelt wurde, ist hier keine TG angefallen.
Die beiden Einigungsgebühren sind korrekt. Hier muss aber ein Abgleich nach § 15 III RVG stattfinden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.