Hallo,
muss die Tätigkeit als Beistand abrechnen und die Gebühren nach dem neuen RVG verwirren mich...
wir haben ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft bzgl. Vollstreckung polnischem Haftbefehl erhalten, kurz danach durch AG die Beiordnung als Beistand.
Nach Begründung ggü. StA, dass Auslieferung nicht bewilligt werden soll, bekamen wir erst einen Beschluss des OLG, dass Haftbefehl aufgehoben und zwei Monate später, dass Auslieferung abgelehnt wird.
jetzt will ich ggü Staatskasse abrechnen:
6100 VV
P+T, Steuer
oder bekommen wir durch die Beschlüsse des OLG - das von uns nicht angeschrieben wurde, noch die 6101 VV?
Ich bin mir nicht sicher, da ja lt. Kommentar die gleichen Regeln wie bei 4000 ff. VV RVG gelten. würde für mich bedeuten, dass ich ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einlegen müsste, oder bin ich da auf dem Holzweg?
internationalen Haftbefehl abrechnen
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Ich habe keine Erfahrung auf dem Gebiet und gerade nur mal kurz in den Gerold geschaut:
Die 6101 entsteht mit der Entgegennahme der Information und verbleibt dem RA auch, wenn es zu keiner weiteren Tätigkeit kommt (Rn 5 zu 6101).
Ich würde daher einfach mal die 6100 und 6101 abrechnen und abwarten, was das Gericht damit macht...
Gegen welche Entscheidung du Rechtsmittel einlegen willst, verstehe ich nicht.
Die 6101 entsteht mit der Entgegennahme der Information und verbleibt dem RA auch, wenn es zu keiner weiteren Tätigkeit kommt (Rn 5 zu 6101).
Ich würde daher einfach mal die 6100 und 6101 abrechnen und abwarten, was das Gericht damit macht...
Gegen welche Entscheidung du Rechtsmittel einlegen willst, verstehe ich nicht.
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sollte es jemanden interessieren:
die Gebühr 6100 entsteht lt. meinem OLG nur, wenn das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz in Bonn stattfindet; und das auch nur, wenn es um die Bewilligung einer Vollstreckung einer im Ausland verhängten Geldstrafe bzw, Buße geht.
die Gebühr 6100 entsteht lt. meinem OLG nur, wenn das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz in Bonn stattfindet; und das auch nur, wenn es um die Bewilligung einer Vollstreckung einer im Ausland verhängten Geldstrafe bzw, Buße geht.
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt!
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät.
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Danke für deine Nachricht, wie es ausgegangen ist.
Nun sind wir alle schlauer:-)
Die Gebühr 6101 ist aber an euch gezahlt worden?
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Die Gebühr 6101 ist aber an euch gezahlt worden?
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Nö ist noch nicht gezahlt worden, ich muss erst den Antrag berichtigen; 6100 + PT rausnehmen - warum das nicht einfach absetzbar ist, weiß ich jetzt auch nicht.
Habe auch nochmal bei der Rechtspflegerin nachgefragt: Ausführliche Infos, was bei den 6100 ff. VV gezahlt wird stehen im NOMOs Gesamtes Kostenrecht. Mal sehen, ob ich diesen bekomme.
Die 6101 VV würde damit damit das komplette Verfahren egal ob vor StA/AG/LG oder OLG und egal wieviele Rechtszüge abdecken.
Weiter teilte die Rechtspflegerin mit, dass die Terminsgebühr (6102 VV) fast nie anfällt. Diese wäre nur abrechenbar, wenn eine Vernehmung (egal durch wen) vom entscheidenden OLG angeordnet wurde. Wenn einfach so ein AG oder die StA eine Vernehmung mit RA Ladung etc. durchführt, ist da nix verdient.
Habe auch nochmal bei der Rechtspflegerin nachgefragt: Ausführliche Infos, was bei den 6100 ff. VV gezahlt wird stehen im NOMOs Gesamtes Kostenrecht. Mal sehen, ob ich diesen bekomme.
Die 6101 VV würde damit damit das komplette Verfahren egal ob vor StA/AG/LG oder OLG und egal wieviele Rechtszüge abdecken.
Weiter teilte die Rechtspflegerin mit, dass die Terminsgebühr (6102 VV) fast nie anfällt. Diese wäre nur abrechenbar, wenn eine Vernehmung (egal durch wen) vom entscheidenden OLG angeordnet wurde. Wenn einfach so ein AG oder die StA eine Vernehmung mit RA Ladung etc. durchführt, ist da nix verdient.
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Bei Absetzung kannst du dagegen vorgehen mit Erinnerung/Beschwerde. Wenn du selbst berichtigst ist das hingegen quasi eine Teilrücknahme und du erkennst an, dass gewisse Gebühren nicht entstanden sind. Dann ist keine Erinnerung/Beschwerde möglich.